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| Internet Rat & Tat bei Internetproblemen |
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#1 | |
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Newbie
![]() Registriert seit: 13.10.2010
Beiträge: 2
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Zitat:
natürlich gilt das nicht immer und es gibt viele ausnahmesituationen und so weiter.. schon klar... wollte nur mal anmerken, dass man sich nicht automatisch strafbar macht, sobald man rechtlich geschütze werke downloadet. (vom upload sprech ich hier jetzt gar nicht, es sollte allgemein bekannt sein, dass sich dabei viele urheberr. probleme auftun) achso hier noch der link zum gesetztestext: § 42 UrhG |
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#2 | |
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Elite
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Zitat:
und perverser weise gilt das ja nur dann, wenn ich keinen gültigen kopierschutz umgehe. dieses gesetz ist zwar wesentlich jünger, aber auch vorhanden. außerdem ist die sache mit der privat- und sicherheitskopie ja auch mit eine grundlage für die viel zitierte leerkassetten abgabe. |
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#3 | |
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User
Registriert seit: 28.01.2008
Ort: Wien
Beiträge: 10.769
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Zitat:
Du darfst diese Provatkopie weder öffentlich zur Verfügung stellen noch sonstwie verbreiten. Genau das muss aber der, der den Download online gestellt hat, getan haben. Beides sollte für dich - und selbst für weniger Denkende - logisch und auch im Zusammenhang erkennbar sein. Du "kaufst" in solchen Fällen bei "anerkannten" Hehlern, die sich strafbar gemacht haben müssen, um dir den Download zu ermöglichen. Was brauchst du jetzt noch, um die Unrechtmäßigkeit eines üblichen Downloads eines urheberrechtlichen Werkes zu erkennen? ![]() |
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