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Hardware-Beratung & Erfahrungen Rat & Tat bei Fragen wie "Was soll ich kaufen?", "Was ist besser...?", "Wer hat Erfahrungen mit...?", "Wieviel RAM, Festplattenspeicher, MHz,...?" sowie Garantie-, Reparatur- und Service-Probleme.

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Alt 27.02.2010, 13:42   #1
Alufranz
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Zitat:
ich nehme an dir ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie nicht eindeutig klar
Zitat:
Garantie - so ähnlich wie Gnade
Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie nicht gesetzlich geregelt. Händler bzw. Hersteller räumen Ihnen unter bestimmten Bedingungen Entgegenkommen im Reklamationsfall ein. Diese Vereinbarungen sind in aller Regel in Garantiebedingungen festgehalten, meist gibt es auch einen Garantieschein. Händler oder Hersteller bestimmen diese Bedingungen. Sie können großzügig ausgestaltet sein (und dem Konsumenten bei Reklamationen in eine günstige Lage versetzen) oder sie können so ausformuliert sein, dass Sie als Konsument in der Praxis gar nicht viel davon haben. Es kommt also ganz genau auf den Inhalt und Wortlaut der Garantieerklärung an.
Garantieleistungen müssen übrigens auch nicht kostenlos sein. Ein Grund mehr, ganz genau nachzulesen oder nachzulesen. Im Konsumentenschutzgesetz gibt es übrigens gewisse Formvorschriften für Garantien, doch davon später.
ok, zurück zum Start: Gewährleistung ist ein gesetzlich verbrieftes Recht. Gewährleistung heißt Einstehen müssen des Schuldners (des Verkäufers) für Mängel, die eine vom Gläubiger (des Käufers) angenommene Leistung im Zeitpunkt der Erbringung aufweist. Das heisst aber doch, dass mit dem Konkurs des Verkäufers klarerweise keine Gewährleistung mehr gegeben ist. Und Garantie gibt es nur, wenn jemand anderer ( Der Hersteller oder eine Garantieversicherung) mir diese Garantie schriftlich zugesichert hat.
Alufranz ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 27.02.2010, 23:10   #2
Weini
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Zitat:
Zitat von Alufranz Beitrag anzeigen
ok, zurück zum Start: Gewährleistung ist ein gesetzlich verbrieftes Recht. Gewährleistung heißt Einstehen müssen des Schuldners (des Verkäufers) für Mängel, die eine vom Gläubiger (des Käufers) angenommene Leistung im Zeitpunkt der Erbringung aufweist. Das heisst aber doch, dass mit dem Konkurs des Verkäufers klarerweise keine Gewährleistung mehr gegeben ist. Und Garantie gibt es nur, wenn jemand anderer ( Der Hersteller oder eine Garantieversicherung) mir diese Garantie schriftlich zugesichert hat.
Passt.
Weini ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 28.02.2010, 08:55   #3
Alufranz
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Beiträge: 300


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Zitat:
Zitat von Weini Beitrag anzeigen
Passt.
Ich habe fälschlicherweise das erste halbe Jahr der Gewährleistung (wo Beweislastumkehr herrscht) als Garantie bezeichnet.

Im konkreten Fall Cosmos müsste ich mich also davon überzeugen, dass neben der gesetzlichen Gewährleistung auch noch eine ausdrücklich und schriftlich bestätigte Erklärung (Garantieurkunde) des Herstellers dem Gerät beigefügt ist.
Alufranz ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 28.02.2010, 11:57   #4
Weini
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Beiträge: 10.769


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Zitat:
Zitat von Alufranz Beitrag anzeigen
Ich habe fälschlicherweise das erste halbe Jahr der Gewährleistung (wo Beweislastumkehr herrscht) als Garantie bezeichnet.

Im konkreten Fall Cosmos müsste ich mich also davon überzeugen, dass neben der gesetzlichen Gewährleistung auch noch eine ausdrücklich und schriftlich bestätigte Erklärung (Garantieurkunde) des Herstellers dem Gerät beigefügt ist.
Prinizpiell korrekt. Auch, weil z.B. die Garantieleistungen eines OEM-Produktes nicht mit denen eines Retail-Produktes ident sein müssen.

Ist natürlich mühsam, das durchzubringen, wenn die gewünschten Teile auch ganz ohne besonderen Aufwand Absatz finden.
Weini ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 01.03.2010, 09:52   #5
Alufranz
Veteran
 
Registriert seit: 24.03.2006
Beiträge: 300


Standard und das fand ich im Internetz .....

Zitat:
Gutscheine wertlos
Mit Konkurseröffnung können sich Besitzer von Gutscheinen nur noch an den Masseverwalter wenden. Dabei sind 20 Euro Gebühr fällig, so dass bei Gutscheinsummen bis zu 100 Euro weniger Quote herausschauen wird, als die Kosten betragen, sagt VKI-Chefjurist Peter Kolba: „Die Gutscheine verfallen zwar nicht, die Ansprüche lassen sich aber wirtschaftlich nicht durchsetzen.“
Noch kein Abverkauf
Die Konsumentenschützer warnen auch vor den vom Ausgleichsverwalter angekündigten Abverkäufen: Bei einer Liquidation des Unternehmens gehe die zweijährige Gewährleistung verloren. Es bleibt die Herstellerhaftung, die aber bei vielen Lieferanten schwerer durchsetzbar ist.
Schlussfolgerungen ....

Keine Gutscheine schenken, nur Bares ist Wahres

Und Konkursabverkäufe bilden jedenfalls ein unkalkulierbares Risiko für den Konsumenten.
Alufranz ist offline   Mit Zitat antworten
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