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Alt 11.09.2008, 13:00   #11
maxb
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Registriert seit: 06.08.2001
Ort: Wien
Beiträge: 5.077

Mein Computer

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Zitat:
Zitat von Iolaos Beitrag anzeigen
Als Rechtsanwalt kann ich nur erschaudern vor den halbweisheiten die hier herumlaufen (Erpressung durch den Anwalt ?? ).
Erpressung ist sicher das falsche Wort, aber du als Anwalt kannst uns sicher erklären ob die aus dem Brief stammenden Aussagen über den Verzicht einer strafrechtlichen Anzeige bei Bezahlung eines Geldbetrages (natürlich wegen der Urheberrechtsverletzung) üblich sind der nicht.


Lediglich der Ordnung halber halten wir fest, dass das hier gegenständliche
Filmwerk aus der Reihe “XYZ“, Abbildungen
und Darstellungen im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. b. Pornographiegesetz
enthält und durch Sie bzw. Ihren Internetanschluss einem größeren
Personenkreis unter 16 Jahren zugänglich gemacht wurde. Dies bildet
einen - weiteren - Strafbestand und wird, sofern die konkrete Tat
nicht mit strenger Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Es handelt
sich um ein Offizialdelikt, welches vom Amt wegen von den
Strafverfolgungsbehörden zu verfolgen ist.“


.
.
.
Wenn Sie dem Angebot entsprechen, werden von Seiten unserer Mandantschaft
im Zusammenhang mit der hier gegenständlichen
Handlung weder zivilrechtlich noch strafrechtliche Schritte gegen Sie
eingeleitet.



Für mich klingt das wie "man verzichtet auf Anzeige eines Offizialdeliktes wenn man u.a. Geld zahlt".

Ist das ok, üblich? Was würde die Rechtsanwaltskammer zu so einem Schreiben sagen?
____________________________________

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