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Internet Rat & Tat bei Internetproblemen |
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#1 | |
Großmeister
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![]() Zitat:
“ Lediglich der Ordnung halber halten wir fest, dass das hier gegenständliche Filmwerk aus der Reihe “XYZ“, Abbildungen und Darstellungen im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. b. Pornographiegesetz enthält und durch Sie bzw. Ihren Internetanschluss einem größeren Personenkreis unter 16 Jahren zugänglich gemacht wurde. Dies bildet einen - weiteren - Strafbestand und wird, sofern die konkrete Tat nicht mit strenger Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Es handelt sich um ein Offizialdelikt, welches vom Amt wegen von den Strafverfolgungsbehörden zu verfolgen ist.“ . . . Wenn Sie dem Angebot entsprechen, werden von Seiten unserer Mandantschaft im Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Handlung weder zivilrechtlich noch strafrechtliche Schritte gegen Sie eingeleitet. Für mich klingt das wie "man verzichtet auf Anzeige eines Offizialdeliktes wenn man u.a. Geld zahlt". Ist das ok, üblich? Was würde die Rechtsanwaltskammer zu so einem Schreiben sagen? |
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