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#11 |
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Newbie
![]() Registriert seit: 13.09.2004
Beiträge: 16
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Schauen wir uns einmal das österreichische Urheberrechtsgesetz im Detail an:
Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch § 42. (1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen. (2) ... (3) ... (4) Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen. Frage: Ist ein Download die Herstellung eines Vervielfältigungsstückes? Antwort: Ja! Frage: Ist ein "Werk" z.B. ein copyright geschützter Film? Antwort: Ja! Dann könnte man das Juristendeutsch umformulieren: § 42. (1) Jedermann darf von einem copyright geschützten Film einzelne Kopien auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen. (2) ... (3) ... (4) Jede natürliche Person darf von einem "copyright geschützten Film" einzelne Kopien zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke "herunterladen". Man kann ganz trocken aus dem Gesetzestext herauslesen, dass der Download eines geschützten Werkes für den reinen Privatgebrauch nicht strafbar ist. Strafbar machen sich die uploader! Moralisch schaut die Sache wieder ganz anders aus. Aber das ist eine Rechtsdiskussion und keine Moraldiskussion. |
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