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Alt 16.01.2012, 10:00   #1
Hawi
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Registriert seit: 23.12.2001
Beiträge: 2.969


Standard

Zitat:
Zitat von 8ung Beitrag anzeigen
Die Frage, die mir bis jetzt noch nicht beantwortet wurde, ist, ob ich ohne entsprechendes Empfangsgerät auch zahlen muss
NEIN!
Lowrider hat es eh schon ein paar Mal geschrieben - und ich auch:

Rundfunkgebührengesetz:
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

ORF-Gesetz:
§ 31 (10) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird.

Nur das kursiv Geschriebene hat sich geändert.

GIS:
"Gebührenpflichtig sind alle Privathaushalte und Betriebe/Institutionen in Österreich mit einem betriebsbereiten Radio- oder Fernsehgerät."

@LouCypher
Was das Programmangebot betrifft, stimme ich dir voll zu.
Hawi ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 16.01.2012, 16:17   #2
registrierter anwender
Senior Member
 
Registriert seit: 19.12.2010
Beiträge: 113


Standard

Zitat:
Zitat von Hawi Beitrag anzeigen
NEIN!
Lowrider hat es eh schon ein paar Mal geschrieben - und ich auch:

Rundfunkgebührengesetz:
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

ORF-Gesetz:
§ 31 (10) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird.

Nur das kursiv Geschriebene hat sich geändert.

GIS:
"Gebührenpflichtig sind alle Privathaushalte und Betriebe/Institutionen in Österreich mit einem betriebsbereiten Radio- oder Fernsehgerät."

.
dazu zählen auch PC u. Smartphones ! eben deshalb wurde das gesetz ja gemacht.
registrierter anwender ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 16.01.2012, 16:25   #3
rev.antun
Inventar
 
Registriert seit: 02.04.2002
Alter: 61
Beiträge: 5.198

Mein Computer

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Zitat:
Zitat von registrierter anwender Beitrag anzeigen
dazu zählen auch PC u. Smartphones ! eben deshalb wurde das gesetz ja gemacht.

und wenn ich eine graka kauf, und sonst nix im haushalt habe - dann hab ich auch schon eine voraussetzung zur zahlung der GIS.

wenn der empfang nur generell mit der ORF karte möglich ist, dann können eh nur die sehen die auch zahlen dafür.

aber so ist es nun mal nicht, und wenn die staatskasse kohle benötigt ist das ein einfacher weg ...

würd mich mal interessieren - so wie ich gerade erlebe - wenn ich GIS zahle, aber aus technischen gründen zb. 1 woche nicht die leistung in anspruch nehmen kann, diesen aliquote ersetzt bekomme

na da haben wir aber wieder gelacht, oder ?
rev.antun ist offline   Mit Zitat antworten
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