Sat hat mit der Empfangseinrichtung nichts zu tun. Hier sind die wiedergebenden Geräte gemeint. Außerdem wurde es DVB-T Empfangsgebiet beschränkt. Wie erwähnt wurde, sollten ein HDMI-Monitor und Sat-Receiver die Gebührenpflicht umgehen. Da nicht unmittelbar wahrnehmbar.
Zitat:
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
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