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Alt 11.09.2008, 14:42   #11
Shual
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Alter: 57
Beiträge: 13


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Zitat:
Zitat von LDIR Beitrag anzeigen
Und dass ein Auftrag von Urheber besteht, kann auch bezweifelt werden. Daher würde ich vorsorglich zu einer Anzeige raten.
Es ist nicht zu bezweifeln. Es liegen genügend Verdachtsmomente vor [nämlich vier Hersteller], das die Augsburger Kanzlei NZKG die durch die beauftragte Firma MediaProtector, Augsburg mitgeschnittenen österreichischen IP-Adressen an die LF-Law, Bregenz vertraglich einwandfrei weiter gab. Es gibt daran auch gar nix auszusetzen, den Rechtsverletzungen sollten auch grenzübergreifend verfolgbar sein.

Kritikpunkte Abmahnung:
- Logverfahren der Mediaprotector extrem anfällig
- Forderungen in absurder Höhe
- Absurde Drohszenarien [Pornoverbreitung]
- Keine Urteile zur Untermauerung
- Mindestens zwei Fälle in denen der Verdacht auf Betrug geltend gemacht werden kann. [Also zwei von sagen wir 6, schon eine tolle Rate!]
- Fristenlogik: Sämtliche Vorgänge sind März/April 2008 geloggt worden. Und jetzt solls aber ganz schnell gehen, ansonsten gibts sofort Gericht?

Aber!!! Anders als in Deutschland gibt es für Anwälte in Österreich nicht die Pflicht zur "Wahrheit", sondern nur zur "Gesetzestreue". Insgesamt kann die Abmahnung noch als gerade so "Gesetzestreu" gelten. Ich werde zwar die zuständige Rechtsanwaltskammer einschalten, aber ich erhoffe mir da überhaupt nix von.

Kritikpunkte Verfahren:
Es ist meine absolute Meinung, das der Vorgang der Herausgabe der personenbezogenen Daten durch die Telekom Austria und vor allem ihre schamlose Antwort auf Anfragen von Abgemahnten rechtswidrig ist. Hier steht aber die grundsätzliche Bewertung des österreichischen Auskunftswesens durch den Europäischen Gerichtshof, der durch den OHG angerufen wurde noch aus.

Ich persönlich empfehle, ohne einen Rechtsrat abzugeben und Gewähr zu übernehmen auf Basis meines Allgemeinwissens jedem österreichischen Abgemahnten:

1. Fristgerechte Abgabe der speziell für die LF-Law-Abmahnung entwickelten modifizierten Unterlassungserklärung, die durch die LF-Law bislang nicht gerichtlich angegriffen wurde. [Dokument bei mir erhältlich. Man psotet die noch net so gerne, weil man dafür eine Abmahnung kassieren kann. ]
2. Die Entscheidung "Zahlung der Forderung" muß jeder der Abgemahnten selbst treffen.
3. Vor dieser Entscheidung steht als Empfehlung ein anwaltliches Beratungsgespräch bei einem Medienrechtsanwalt an.
4. Jede Zahlung "unter Vorbehalt", damit später der Betrag wieder zurück gefordert werden kann. Auch signalisiert dies bereits der Telekom Austria, das man mögliche Haftungsklagen in Erwägung zieht, je nachdem was da beim EUHG rauskommt.

- Wer alles zahlt ist raus, hat aber das Problem künftiger Abmahnungen nicht geregelt [System: Kuh, die man sehr gut melken kann.]
- Wer teilzahlt und schreibt warum [anwalt], gute Chance aussortiert zu werden [System: Zu viel Aufwand für die abmahner]
- Wer nicht zahlt, oder teilzahlt ohne Grund hat das Risko eines zivil- und eventuell auch strafrechtlichen Vorgehens der Abmahnkanzlei männlich [ab und zu nur fraulich] zu ertragen. In Unschuldsfällen, oder beim hier vorliegenden Fall des "Unwissenden Vaters" sind die Erfolgsaussichten natürlich sehr gut, aber bei Schuldfällen, die sich vielleicht auch noch in Schreiben an Polizei, Gericht, Abmahner oder sonstwas verplappern eher gering.

Kernfrage: Wird LF-Law zivilrechtliche Auseinandersetzungen anstreben? Diese Frage kann nur LF-Law beantworten.

Geändert von Shual (11.09.2008 um 14:48 Uhr).
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