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#1 | |
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Inventar
![]() Registriert seit: 03.09.2000
Beiträge: 4.010
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Ausnahmsweise @ lowrider82:
http://diepresse.com/home/kultur/med...-der-ORFGebuhr Zitat daraus: Zitat:
Zu Deiner Frage also: Das war schon immer so. Auch wenn das alles der Einfachheit halber immer zusammen eingehoben wurde. Die Rundfunkgebühr, der Kunst- und der Kulturförderungsbeitrag ist an ein funktionierendes Rundfunkempfangsgerät gekoppelt, die ORF-Gebühr an die örtliche Empfangbarkeit des ORF-Programms.
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Für ein friedliches Zusammenleben im Forum werde ich ab sofort keine Trolle mehr füttern, und zwar unabhängig von der Sinnhaftigkeit ihrer Wortmeldungen. |
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#2 | |
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Inventar
![]() Registriert seit: 17.05.2014
Ort: Mechiko
Alter: 12
Beiträge: 2.036
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Mitbekommen, daß in der Zwischenzeit das Rundfunkgesetz geändert wurde? Somit reicht der reine Betrieb eines Rundfunkempfangsgerät im DVB-T Empfangsgebiet. Also selbst mit Röhre bist in der Gebührenpflicht.
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Zitat:
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#3 |
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Trashtroll
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Meines Wissens muss man Gebühren an Rundfunk und ORF abtreten sowie man einen Rundfunkempfangseinrichtung "betriebsbereit" hat ... unabhängig davon ob diese in einen versorgten Gebiet ist ...
=> der Besitz einer Empfangseinrichtung reicht ... Das war ja die angebliche Änderung der letzten Reform, die ich nicht aus dem geänderten Text heraus lesen kann ... die aber zumindest so propagiert wird. (Wenn ich den Gesetzestext lese, bin ich deiner Meinung Satan ... aber die Propagandamaschine ORF unterrichtet uns, dass wir die ORF Gebühr auch zu zahlen haben wenn wir nicht versorgt werden ... ich sehe hier keinen Interessenkonflikt ) --- Man muss allerdings keine Gebühren zahlen, wenn man mit einen Computer Bild und Ton über das Internet wiedergibt ... --- Somit ist mir das ganze eigentlich scheiß EGAL - ich darf mir nur keinen Fernseher zulegen. Sonst muss ich den #+=!-verein mitfinanzieren.
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It's more fun to write crap that nothing! Just kidding. ![]() Ich bin für kreative Rechtschreibung, da kann man keine Fehler machen |
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#4 | |
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Inventar
![]() Registriert seit: 17.05.2014
Ort: Mechiko
Alter: 12
Beiträge: 2.036
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So. Zum Nachlesen für die Skeptiker.
http://diepresse.com/home/kultur/med...mpfang-faellig
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Zitat:
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#5 | |
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Trashtroll
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Zitat:
So Leid es mir tut ... aber ich lese durch diese Ergänzung keine Änderung! Es wird immer noch vorausgesetzt, dass man Rundfunkteilnehmer ist ... und es wird immer noch vorausgesetzt, dass man im Versorgten Gebiet ist ... Dein Link beweist, dass der ORF seine Stellung hemmungslos missbraucht.
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#6 | |
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Inventar
![]() Registriert seit: 17.05.2014
Ort: Mechiko
Alter: 12
Beiträge: 2.036
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Du hast vergessen, den Rest des Satzes zu unterstreichen. Denn dieser kam hinzu. Denn vorher hieß es bis zum Urteil 2008, daß man auch nur beim Betrieb eines TV trotz fehlendem Empfang gebührenpflichtig wurde. Und dieses Schlupfloch wurde nunmal geschlossen.
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Zitat:
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#7 | ||
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Trashtroll
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Da is ja wirklich der ganze Satz dazu gekommen ...
Ab er selbst wenn der ganze Teil dazu gekommen ist, ändert sich nichts ... Zitat:
Als versorgt gilt man, wenn 3 Radiosender und 2 Fernsehsender funktionieren ... Zitat:
Würde sagen, dass ist eine redundante Aussage ... Im Gegenteil ... ich sehe hier die Möglichkeit für Satelliten-versorgte ohne DVB-T Empfang aus der Gebührenpflicht aus-zusteigen, da die Methode der nötigen Versorgung hier genauer definiert wird ... während im RGG immer noch die Definition aus dem Jahr 1974 steht ... welche auch auf Satellitenempfang ausgedehnt werden konnte ... (aber unmöglich aufs Internet) Hmmm wäre ein Riskanter Ansatz ...
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#8 | |
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Inventar
![]() Registriert seit: 17.05.2014
Ort: Mechiko
Alter: 12
Beiträge: 2.036
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Wo im bewohnten Gebiet gibts keinen DVB-T Empfang?
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Zitat:
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#9 | |
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Inventar
![]() Registriert seit: 03.09.2000
Beiträge: 4.010
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Zitat:
Ich glaube nämlich auch, dass es vor Gericht nicht Bestand haben würde, wenn irgendeine Firma wie die GIS oder der ORF oder sonstwer definiert, welche Gebiete als rechtlich grundversorgt gelten. Natürlich möchte die GIS oder der ORF gerne die Gebühren einheben und wird mal von sich aus die Gebühren vorschreiben. Aber das sagt noch lange nichts darüber aus, ob die Einhebung auch rechtens ist. Empfindet man die Gebühr als nicht rechtens, weil man mit seinem/seinen Empfangsgerät(en) keinen (oder zu wenige) ORF-Sender über Rundfunk-Technologien empfangen kann, dann wird wohl jeder Richter für den TV-Kunden entscheiden müssen. Jedenfalls, wenn es nach meinem Rechtsempfinden geht.
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