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Fotografie & Bildbearbeitung Alles zum Thema digitale Fotografie und Nachbearbeitung

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Alt 17.02.2009, 14:56   #1
Weini
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Beiträge: 10.769


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Zitat:
Zitat von reemrev Beitrag anzeigen
Du brauchst kein Copyright vermerken. Da du die Photos gemacht hast liegen Urheberrechte und Verwertungsrechte automatisch bei dir, es sei denn du gibtst sie vertraglich aus der Hand.
Wenn also einer deiner Bekannten ungefragt das Bild auf seiner Webseite veröffentlicht oder es der Presse zur Veröffentlichung weitergibt, kannst du rechtlich einschreiten.
Soweit österreichisches Recht. Ein US-Amerikaner kann dann bereits völlig legal und ungeniert verwenden - sein Recht schreibt den Copyright-Vermerk auf allen Bildern vor, wenn das Urheberrecht geschützt sein soll. Und das Webseiten international wirken...

Weiters ist es einfacher, mit einem Vermerk auch dem Blödesten kundzutun, dass er sich gerade auf Gebiet jenseits der Grenzen des Rechts begibt. Und sogar das hält schon einige ab, Bilder unrechtmäßig einzusetzen. (Ich spreche hier aus langjähriger Erfahrung mit diesem Gebiet.)
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Alt 18.02.2009, 23:10   #2
Loco
Senior Member
 
Registriert seit: 03.09.2003
Beiträge: 161


Standard

Zitat:
Zitat von Weini Beitrag anzeigen
Soweit österreichisches Recht. Ein US-Amerikaner kann dann bereits völlig legal und ungeniert verwenden - sein Recht schreibt den Copyright-Vermerk auf allen Bildern vor, wenn das Urheberrecht geschützt sein soll. ...
Das ist nicht korrekt. Auch nach US-Recht gilt das Urheberrecht ab der Entstehung des Werkes. In der Praxis ist jedoch die Durchsetzung bzw. die Höhe der Ansprüche (Punitive Damage vs. Actual Damage) an die Registrierung beim Copyright Office gebunden. Eine Ausnahme ist eine Urheberrechtsverletzung innerhalb von 90 Tagen, da gelten erweitere Ansprüche auch bei Nachregistrierung.
Loco ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 19.02.2009, 13:13   #3
Weini
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Registriert seit: 28.01.2008
Ort: Wien
Beiträge: 10.769


Standard

Zitat:
Zitat von Loco Beitrag anzeigen
Das ist nicht korrekt. Auch nach US-Recht gilt das Urheberrecht ab der Entstehung des Werkes. In der Praxis ist jedoch die Durchsetzung bzw. die Höhe der Ansprüche (Punitive Damage vs. Actual Damage) an die Registrierung beim Copyright Office gebunden. Eine Ausnahme ist eine Urheberrechtsverletzung innerhalb von 90 Tagen, da gelten erweitere Ansprüche auch bei Nachregistrierung.
In der Gerichtspraxis werden immer wieder Ansprüche nach dem Urheberrecht abgelehnt, wenn die Registrierung nicht erfolgt ist. Um das ging es mir (und in diesem Thread generell) um die Frage, ob der Vermerk überhaupt Sinn macht.

Aber du hast schon recht.
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