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Arbeiten & Geld verdienen in der IT-Branche Angebote und Fragen zu IT-Jobs

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Alt 08.07.2008, 14:46   #1
pong
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Standard eigenes Unternehmen mit HTL Abschluss?

Hallo,

also es wird derzeit immer schlimmer. Vor kurzem hatte ich noch das Angebot als Selbstständiger nebenbei mitzuarbeiten.

Jetzt bzw. in den nächsten 1-3 Jahren hätte ich nun die Möglichkeit ein Kleinunternehmen (absolut Branchenfremd zu meiner jetzigen Tätigkeit als Programmierer, da es sich um einen Handwerksbetrieb handelt) zu übernehmen, um dort als Eigentümer - ohne aktive Mitarbeit - nach außen hin aufzutreten.

Weiß jemand zufällig ob es eine Begrenzung dahingehend gibt, wenn man vor einer eben solchen "Chance" steht, ob hier zur Unternehmensführung im rechtlichen Sinne ein HTL Abschluss - im Bereich EDV und BWL - ausreicht?

Und ja, die WKO werde ich demnächst auch aufsuchen müssen. Hätte nur gern eine Vorinfo.

pong
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Alt 08.07.2008, 15:29   #2
pc.net
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der unternehmensinhaber selbst muss nicht über die befähigungsvoraussetzungen für die entsprechende branche verfügen ... es kann dies auch durch eine andere (beschäftigte) person erbracht werden ...
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Praktizierender Eristiker

No hace falta ser un genio para saber quién dijo eso.
Der wirklich faule Mensch ist oft extrem fleißig, denn er will möglichst schnell wieder faul sein.
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Alt 08.07.2008, 15:40   #3
maxb
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Zitat:
Zitat von pong Beitrag anzeigen
um dort als Eigentümer - ohne aktive Mitarbeit - nach außen hin aufzutreten.
Mit gewissen Risiken verbunden ist, wenn du dort keine Entscheidungen treffen darfst, aber uneingeschränkte Haftung übernimmst.
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Alt 08.07.2008, 18:55   #4
pong
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Zitat:
Zitat von maxb Beitrag anzeigen
Mit gewissen Risiken verbunden ist, wenn du dort keine Entscheidungen treffen darfst, aber uneingeschränkte Haftung übernimmst.
Ich übernehm sicherlich keine uneingeschränkte Haftung, sondern schließe jedgliche Privathaftung aus ... keine Sorge, so schlau bin ich dann nun auch wieder

Zitat:
der unternehmensinhaber selbst muss nicht über die befähigungsvoraussetzungen für die entsprechende branche verfügen ... es kann dies auch durch eine andere (beschäftigte) person erbracht werden ...
Du hast nicht zufällig einen Beleg dafür auf die Schnelle parat?

pong
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Alt 08.07.2008, 20:26   #5
JetStreamer
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Zitat:
Erbringt ein Einzelunternehmer oder eine Einzelunternehmerin selbst keinen Befähigungsnachweis, muss ein gewerberechtlicher Geschäftsführer oder eine gewerberechtliche Geschäftsführerin mit Befähigungsnachweis bestellt werden.

Bei juristischen Personen (Kapitalgesellschaft, Vereine etc.) oder eingetragenen Personengesellschaften muss der gewerberechtliche Geschäftsführer oder die gewerberechtlicher Geschäftsführerin ebenfalls den Befähigungsnachweis erbringen.
http://www.help.gv.at/Content.Node/1...e.1300103.html

Für eine Betriebsübernahme wird das sicher interessant sein: http://www.help.gv.at/Content.Node/63/Seite.630000.html

Unternehmerprüfung ist aber afaik für den Gewerbeschein notwendig. Da reicht eine HTL udgl. iirc nicht aus.

Geändert von JetStreamer (08.07.2008 um 20:30 Uhr).
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Alt 08.07.2008, 20:43   #6
Don Manuel
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Beiträge: 9.977


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Zitat:
Zitat von pong Beitrag anzeigen
...um dort als Eigentümer - ohne aktive Mitarbeit - nach außen hin aufzutreten....
Wenn Du dafür Geld bekommst, ist die Frage "warum" sehr wesentlich. Wenn Du meinst, jegliche Privathaftung ausschließen zu können, wofür wirst Du dann gebraucht? Außerdem ist Papier geduldig, zählen tut nur, was bei Gericht herauskommt. So wie Du das beschreibst, kommt mir das ziemlich dubios vor, auch wenn das häufig vorkommt.
Don Manuel ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 08.07.2008, 21:44   #7
Sesa_Mina
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Beiträge: 2.071


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Ob man einen Befähigungsnachweis braucht oder nicht hängt auch von der Art des Gewerbes ab. Gibt ja die freien und die nicht freien. Der Unterschied ist klein, aber essentiell.
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Alt 09.07.2008, 08:03   #8
Oli
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Mach Dir am besten einen Termin bei der Wirtschaftskammer aus und lasse Dich kompetent beraten. Die Erstberatung für angehende Jungunternehmer ist kostenlos.
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Alt 23.09.2008, 02:55   #9
chosen
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Registriert seit: 06.05.2008
Beiträge: 171


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lt. eu.recht gelten die mindest-regeln der mitgliedsländer auch allgemein für alle anderen.


z.b. italien --> gewerbe 1,5 jahre ausgeübt--> berechtigt.

dzt. wurde zb in .de die regelung für rauchfangkehrer dahingehend angepasst.

Geändert von chosen (23.09.2008 um 02:59 Uhr).
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