Das steht ganz eindeutig im Gesetzestext:
"Rechte aus der Gewährleistung"
§ 932.
(1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder
Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.
(2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen...
"oder den Austausch" und übrigens: der Übernehmer ist der Kunde und nicht der Verkäufer. Deshalb kann ich ihn verlangen.
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