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Alt 07.11.2008, 07:37   #1
pc.net
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Mein Computer

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du verstehst da was falsch: grundsätzlich hast du zwar das recht zw. "nachbesserung" (=reparatur) und austausch zu wählen, aber durch die ständige rechtssprechung hat der hersteller defakto tatsächlich zuerst ein "nachbesserungs-recht". vor allem unter betrachtung der verhältnismäßigkeit ...

erst wenn die nachbesserung (=reparatur) nicht erfolgreich ist, muss der hersteller austauschen ...

ich hab da einen sehr schönen passus gefunden:
"Eine Grenze für den Austausch wird nur dann gezogen, wenn er nicht möglich ist, weil das Produkt nicht mehr lieferbar ist oder der Austausch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. "In diesem Fall muss sich der Kunde mit einer Mangelbehebung begnügen."

du kannst zwar austausch verlangen, der hersteller kann sich aber auf die verhältnismäßigkeit berufen und daher auch zuerst einen reparatur-versuch unternehmen ...

sh. auch:
http://www.webheimat.at/magazin/Fina...ung-Frist.html
http://www.ak-vorarlberg.at/www-396-IP-2340.html
http://portal.wko.at/wk/dok_detail_l...1&DocID=173151
____________________________________
Praktizierender Eristiker

No hace falta ser un genio para saber quién dijo eso.
Der wirklich faule Mensch ist oft extrem fleißig, denn er will möglichst schnell wieder faul sein.
pc.net ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 07.11.2008, 10:26   #2
Weini
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Zitat:
Zitat von pc.net Beitrag anzeigen
du verstehst da was falsch: grundsätzlich hast du zwar das recht zw. "nachbesserung" (=reparatur) und austausch zu wählen, aber durch die ständige rechtssprechung hat der hersteller defakto tatsächlich zuerst ein "nachbesserungs-recht". vor allem unter betrachtung der verhältnismäßigkeit ...

erst wenn die nachbesserung (=reparatur) nicht erfolgreich ist, muss der hersteller austauschen ...

ich hab da einen sehr schönen passus gefunden:
"Eine Grenze für den Austausch wird nur dann gezogen, wenn er nicht möglich ist, weil das Produkt nicht mehr lieferbar ist oder der Austausch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. "In diesem Fall muss sich der Kunde mit einer Mangelbehebung begnügen."

du kannst zwar austausch verlangen, der hersteller kann sich aber auf die verhältnismäßigkeit berufen und daher auch zuerst einen reparatur-versuch unternehmen ...
Das ist leider falsch, und nicht nur ein Fehler betrübt mich.

1. Das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz liegt auf der WCM-Homepage (http://www.wcm.at/downloads/hochacht...ungsgesetz.pdf) und ist leicht verständlich. Man muss also keinesfalls meine Artikel zu diesem Thema lesen, die Lektüre des Gesetzes würde genügen.

2. Gewährleistung hat nichts mit dem Hersteöller einer Ware zu tun - außer der Hersteller ist der Verfkäufer. Gewährleistung ist IMMER und AUSSCHLIESSLICH an den Verkäufer gebunden.

3. Unverhältnismäßigkeit beim Austausch im Gewährleistungszeitraum ist kein Freibrief. Aber wenn ein Kunde wegen eines Türschloisses den Austausch der Autos verlangt, ist sie erreicht. Unverhältnismäßig wäre auch der Aufwand für ein als Einzelstück aus z.B. Amerika importiertes Produkt oder auch dann, wenn das gleiche Produkt nicht mehr verfügbar und das Nachfolgemodell unverhältnismäßig teuer ist. Ich hoffe, das trägt ein wenig zur Klärung von Missverständnissen bei.

4. Dass VIELE Verkäufer heute dazu neigen, die Gewährleistung zugunsten der Garantieleistung (anderer) zu vermeiden, ändert nichts am geltenden Recht.

5. Das ist einer der wenigen Fälle, bei dem VKI und AK ihree Ressourcen sinnvoll einsetzen. ICH würde daher keinesfalls klein beigeben oder mit "meinen Anwälten" drohen (was überhaupt und nahezu immer das Dümmste ist, was man tun kann, um seine Rechte durchzusetzen), sondern diese Institutionen bemühen. Das spart Nerven, Zeit und Geld und führt im o.a. Fall zu 100% Ergebnis.
Weini ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 07.11.2008, 11:30   #3
reemrev
Inventar
 
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Beiträge: 1.706

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@pc.net: Also wenn ich das falsch verstanden hab, dann frag ich mich, wann der Passus (der ja rechtlich verankert ist) auf Austausch überhaupt zum Tragen kommt. Ich bin der Meinung, dass der Austausch eines (billigen) Handy zumutbar ist. Mein Vertragspartner ist Orange, was die mit dem Hersteller (Nokia) sich ausgemacht haben, braucht mich als Kunden nicht weiter zu interessieren.
@weini: mit dem Anwalt drohe ich nie, bei dem Streitwert macht man sich unglaubwürdig und dem Gegenüber berührt dies persönlich ohnehin nicht. AK habe ich angemailt, mal sehen was die dazu sagen.
reemrev ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 07.11.2008, 12:19   #4
Weini
User
 
Registriert seit: 28.01.2008
Ort: Wien
Beiträge: 10.769


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Zitat:
Zitat von reemrev Beitrag anzeigen
@weini: mit dem Anwalt drohe ich nie, bei dem Streitwert macht man sich unglaubwürdig und dem Gegenüber berührt dies persönlich ohnehin nicht. AK habe ich angemailt, mal sehen was die dazu sagen.
Nein, bitte nicht missverstehen! Das war eine ALLGEMEINE, auf meinen Erfahrungen in einem anderen Forum basierend Aussage. Denn dort pflegen wütend/enttäuschte Kunden, die sich ihren Frust von der Seele schreiben, öffentlich bekanntzugeben, dass sie dem pösen Händler jetzt wohl mit "den Anwälten drohen" würden.

Und das verhält sich wie mit einer Schusswaffe: Bedrohe niemals jemanden mit einer Waffe, wenn du nicht wirklich bereit bist, sie zu benutzen. Sonst wird von einer Verteidigungshilfe zum Auslöser einer Katastrophe.

Würde mir jemand wegen eines Geschäftes in der Größenordnung von 100 Euro mit einer Armade von Anwälten drohen, so hätte er damit auch schon jegliche Glaubwürdigkeit verloren.

EINEN Anwalt einzuschalten, wäre manchmal durchaus sinnvoll, vorher drüber lang und breit zu palavern, zeigt aber nur deutlich die Hilflosigkeit des Drohenden. Und das führt in der Regel zu ganz unerwünschten Nebenwirkungen.

Ich hatte also bei meinem Posting dein Posting gar nicht vor meinem geistigen Auge.
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