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#2 |
Aussteiger
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![]() du verstehst da was falsch: grundsätzlich hast du zwar das recht zw. "nachbesserung" (=reparatur) und austausch zu wählen, aber durch die ständige rechtssprechung hat der hersteller defakto tatsächlich zuerst ein "nachbesserungs-recht". vor allem unter betrachtung der verhältnismäßigkeit ...
erst wenn die nachbesserung (=reparatur) nicht erfolgreich ist, muss der hersteller austauschen ... ich hab da einen sehr schönen passus gefunden: "Eine Grenze für den Austausch wird nur dann gezogen, wenn er nicht möglich ist, weil das Produkt nicht mehr lieferbar ist oder der Austausch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. "In diesem Fall muss sich der Kunde mit einer Mangelbehebung begnügen." du kannst zwar austausch verlangen, der hersteller kann sich aber auf die verhältnismäßigkeit berufen und daher auch zuerst einen reparatur-versuch unternehmen ... sh. auch: http://www.webheimat.at/magazin/Fina...ung-Frist.html http://www.ak-vorarlberg.at/www-396-IP-2340.html http://portal.wko.at/wk/dok_detail_l...1&DocID=173151
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Praktizierender Eristiker No hace falta ser un genio para saber quién dijo eso. Der wirklich faule Mensch ist oft extrem fleißig, denn er will möglichst schnell wieder faul sein. |
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