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Hardware-Probleme Rat & Tat bei konkreten Hardware- und Treiberproblemen

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Alt 12.06.2003, 13:35   #31
Max76
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Also ich würd mich erst mal noch gar nicht mit den Garantie-Heinis abgeben!
Wieso willst du 2 Wochen auf das Notebook warten????
Du hast gutes Geld dafür bezahlt und sollst dafür jetzt auch was haben!
Also:
Das Notebook hat doch von Anfang an nicht funktioniert, also bist du noch gar nicht bei der Garantie sondern eigentlich noch bei der Gewährleistung. Die haben dir kein funktionstüchtiges Notebook gegeben, weshalb von Seiten des LIDL der Kaufvertrag noch NICHT erfüllt wurde!!!!
Du hast also SOFORT das Recht das Notebook umzutauschen oder dein Geld zurückzuverlangen falls die das nicht können!

Das ist dein gutes Recht als Konsument und darauf kannst du ruhig pochen! Die Händler erlauben sich ohnehin genug Frechheiten die rechtlich keineswegs gedeckt sind, nur weil die Kudnen halt rechtsunkundig sind und gar nicht wissen, was ihnen zu steht.
Sogar für mich als Jursiten ist es oft mühselig meine Rechte durchzusetzen! (zerbrochenen CPU umtauschen, der bei der Montage kaputt ging)

Probier mal eine DVD abspielen, das wäre wohl auch dann für einen Mitarbeiter bei LIDL leicht zu erkennen, dass da was nicht stimmt, wenns da auch abstürzt!!!!

Aber wie gesagt, lass dich in deinem eigenen Interesse nicht auf die Garantie ein. Die sagen jetzt 2 Wochen und dann hast Mitte Juli mal dein Notebook wieder. Und wennst Pech hast heißt es dass kein Fehler gefunden wurde!

Sei ruhig aufsässig beim LIDL! Die sollen entweder ein neues (originalverpackt) auftreiben oder dir dein Geld zurück geben.
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Alt 12.06.2003, 13:41   #32
Gothic
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Standard eines weiss ich

ich glaube ich kaufe mir beim lidl nix in der Richtung, wenn die wirklich so kompliziert sind.

Wenn das mit dem Geld zurück geht, würde ich gleich wo anders eines kaufen, wo ich ein "ordenliches" service habe und gleich vor Ort geklärt werden kann was los ist
____________________________________

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Alt 12.06.2003, 15:03   #33
subix
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ne, wenn man beim lidl kauft, muss man was unterschreiben, somit ist das rückgabe recht weg, dafür bekommt man den 3 jahre garantie service,

wenn das notebook geht und irgend wann nach 2 jahren einen schaden hat super, aber wenns von anfang an was hat is kacke

auf jeden fall ist zurückgeben nicht,

und wegen dvd abspielen.. das funktioniert ja ist ja keine 3d anwendung *g*
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Alt 12.06.2003, 15:09   #34
Woodz
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die gewährleistung kann dir keiner "wegnehmen". auch nicht, wenn du igrendwas in der richtung unterschreibst.

allerdings kannst du nur austausch oder verbesserung(reparatur) verlangen.

wandel (also geld zurück) ist nur möglich wenn der austausch oder die reparatur nicht klappt oder unzumutbar ist.
(@max75 das solltest du als jurist eigentlich wissen).
genaueres hier

lg
woodz
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Alt 12.06.2003, 15:12   #35
subix
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jo eh, wenns nach der reperatur weiterhin spinnt, eben geld zurück fordern, wenns ma a reperatur anbieten setze ich ne frist bis wann es gehen muss, wenns dann wieder ned geht, geld zurück
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Alt 12.06.2003, 15:13   #36
Bananamango
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ich glaube das das Problem folgendes ist.. der Lidl verkauft die Teile nur.. für Garantie und Reparuatur ist eine andere Firma zuständig... das heisst wenn du das Ding an der Kasse bezahlt hast und aus dem Geschäft rausgehst ist der LIDL nicht mehr dein Ansprechpartner sondern eine andere Firma.... korrigiert mich wenn ich mich irre
bananamango
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Alt 12.06.2003, 16:26   #37
subix
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genau so ists

weil i behaupt mal das niemand von den lidl mitarbeitern so viel erfahrung hat, dassa die komponenten nennen kann die in seim eventuell zuhause stehenden rechner sand
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Alt 13.06.2003, 09:00   #38
Max76
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Standard

Zitat:
Original geschrieben von Woodz
die gewährleistung kann dir keiner "wegnehmen". auch nicht, wenn du igrendwas in der richtung unterschreibst.

allerdings kannst du nur austausch oder verbesserung(reparatur) verlangen.

wandel (also geld zurück) ist nur möglich wenn der austausch oder die reparatur nicht klappt oder unzumutbar ist.
(@max75 das solltest du als jurist eigentlich wissen).
genaueres hier

lg
woodz
@ woodz:

Nur mal zur Klarstellung, nur damit nicht jemand glaubt ich bin auf der Nudelsuppe dahergeschwommen. Ich weiß schon wovon ich rede und schreibe.
Aber ich verzeihe es dir als offenbaren juristischen Laien, der sich auf VKI Seiten herumtreibt, dass du dich da nicht so auskennst.
Ich sag nur Schuster bleib bei deinen Leisten!

So, da hätt ma dann die gesetzlichen Grundlagen:
Tut mir leid, wenn das jetzt länger is, aber dafür hat es dann auch Hand und Fuß:

Ein bisserl was aus dem KSchG idgF:
Gewährleistung

§ 8. (1) Ist der Unternehmer zur Verbesserung oder zum Austausch
verpflichtet (§ 932 ABGB), so hat er diese Pflicht zu erfüllen
1. an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist; hat der
Unternehmer die Sache vertragsgemäß nach einem im Inland
gelegenen Ort befördert oder versendet, so tritt dieser Ort an
die Stelle des Übergabsortes; oder wenn es der Verbraucher
verlangt
2. an dem Ort, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet, sofern
dieser Ort im Inland gelegen ist, für den Unternehmer nicht
überraschend sein mußte und sofern nach der Art der Sache deren
Beförderung zum Unternehmer für den Verbraucher untunlich ist,
besonders weil die Sache sperrig, gewichtig oder durch Einbau
unbeweglich geworden ist.
(2) Der Unternehmer kann verlangen, dass ihm der Verbraucher, wenn
es für diesen tunlich ist, die Sache übersendet. Der Unternehmer hat
jedoch die Gefahr der Übersendung zu tragen.
(3) Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs,
insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten, hat der
Unternehmer zu tragen.

§ 9. (1) Gewährleistungsrechte des Verbrauchers (§§ 922 bis 933
ABGB) können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder
eingeschränkt werden. Die Vereinbarung einer kürzeren als der
gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist unwirksam, doch kann bei der
Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen die Gewährleistungsfrist
auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt
wird.

Vertragliche Garantie
§ 9b. (1) Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher, für den Fall der Mangelhaftigkeit der Sache diese zu verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu erstatten oder sonst Abhilfe zu schaffen (Garantie), so hat er auch auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Übergebers und darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt wird. Der Unternehmer ist an die Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung bekannt gemachten Inhalt der Garantie gebunden.

Und ABGB idgF:

Rechte aus der Gewährleistung
§ 932.
(1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.
(2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.
(3) Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind.
(4) Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.

So, das wäre mal das Konvolut. Es ist halt nicht ganz einfach.

Also: Ich kann nur mein erstes Posting wiederholen:
Wenn sie das Notebook nicht austauschen können verlange SOFORT dein Geld zurück. Du hat denen dann Gelegenheit zur Verbesserung oder zum Austausch gegeben und bist nicht weiter verpflichtet etwa 1 Woche auf ein neues Notebook zu warten falls sie nicht austauschen können (jeder weitere Versuch deinerseits ihnen den Umtausch zu ermöglichen ist für dich jedenfalls unzumutbar!).
Ich könnte da jetzt natürlich auch noch seitenweise einschlägige OGH Entscheidungen dran hängen, aber ich glaub das kann ich mir sparen. Die Gerichte sind jedenfalls sehr konsumentenfreundlich, was ich auch verstehen kann und sehr begrüße!

Den § 9b KSchG hab ich dazu genommen wegen dem Zettel den du unterschreiben hast müssen. Ich nehme mal an, dass das eine vertragliche Garantie war. Die Pflichten des eigentlichen Übergebers bleiben aber wie zu entnehmen ist dennoch aufrecht.

Tut mir leid, dass das etwas unübersichtlich geworden ist, aber ich muss mich schon wehren wenn meine juristischen Kenntnisse hier angezweifelt werden. Ich will ja nicht unglaubwürdig sein/werden, denn meine rechtlichen Auskünfte haben immer Hand und Fuß, sonst würde ich sie nicht geben!
Max76 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 13.06.2003, 09:34   #39
Woodz
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Zitat:
Also: Ich kann nur mein erstes Posting wiederholen:
Wenn sie das Notebook nicht austauschen können verlange SOFORT dein Geld zurück. Du hat denen dann Gelegenheit zur Verbesserung oder zum Austausch gegeben und bist nicht weiter verpflichtet etwa 1 Woche auf ein neues Notebook zu warten falls sie nicht austauschen können (jeder weitere Versuch deinerseits ihnen den Umtausch zu ermöglichen ist für dich jedenfalls unzumutbar!).
Ich könnte da jetzt natürlich auch noch seitenweise einschlägige OGH Entscheidungen dran hängen, aber ich glaub das kann ich mir sparen. Die Gerichte sind jedenfalls sehr konsumentenfreundlich, was ich auch verstehen kann und sehr begrüße!
so, erstmal habe ich nie behauptet, dass du "auf der nudelsuppe" dahergeschwommen bist. würde ich auch nie machen.

wie kommst du darauf, dass nur juristische laien auf den VKI seiten surfen?

natürlich hätte ich auch ABGB und KSchG zitieren können, nur bin ich der meinung das in diesem forum ein link zu den seiten des VKI mehr bringt.

so nun zum thema.
wie begründest du, dass man sofort sein geld zurückfordern kann, also die wandlung?
ich denke der übergeber hat eine angemessene frist zur verbesserung, kann also das notebook reparieren.
ich sehe nur darin keine "erhebliche Unannehmlichkeit", dass der übernehmer auf die reparatur warten muss.

lasse mich aber von dir und auch dem OGH (geschäftszahl reicht, KRES ist auch ok) gern vom gegenteil überzeugen.

lg
woodz
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Alt 13.06.2003, 10:18   #40
Max76
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@ woodz

Ich hab nie gesagt, dass sich nur juristische Laien oder so auf den VKI Seiten Infos holen, ich schrieb doch, dass du es tust. Mehr nicht. Ich hab im übrigen auch nichts gegen den VKI.
Wie ich natürlich auch nicht dich persönlich angreifen will.

Entscheidungen schicke ich dir per mail, weil das irgendwie schon off topic wäre.
Klar, ich kann ein paar posten auch.

Nur die gibts erst am Dienstag weil ich bis dahin wohl kaum zeit haben werde dafür. Und jetzt muss ich auch schon wieder weg zu einer Verhandlung. Tut mir leid.


Zur Sache aber noch:
Man kann natürlich nicht sofort Wandlung beanspruchen, sondern muss dem Übergeber Gelegenheit zur Verbesserung oder Austausch geben. Die gibt er ihm wenn er den Austausch verlangt.
Aber eine Verpflichtung wieder und wieder hinzugehen oder gar eine Woche auf eine Verbesserung (= Reparatur) zu warten ist bei vertretbaren Sachen nicht drin.
Das ist dann unzumutbar und er aknn deshalb wenn der Austausch nix wird sofort sein geld zurück haben. Und genau das steht doch bereits in meinem ersten Posting (nur abgekürzt halt)
Max76 ist offline   Mit Zitat antworten
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