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Hardware-Beratung & Erfahrungen Rat & Tat bei Fragen wie "Was soll ich kaufen?", "Was ist besser...?", "Wer hat Erfahrungen mit...?", "Wieviel RAM, Festplattenspeicher, MHz,...?" sowie Garantie-, Reparatur- und Service-Probleme.

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Alt 26.01.2008, 11:06   #41
LouCypher
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Es geht hier nicht um garantie sondern um gewährleistung, letztere gilt nur dann wenn der defekt bereits bei übergabe besteht. Die gewährleistungsfrist in diesem fall beträgt 2 jahre wobei während der ersten 6 monate die beweislast beim händler liegt.

Der händler hat nun die möglichkeit die gewährleistung zu verweigern in dem er beweist das die ware in einwandfreien zustand übergeben wurde. Der händler hat dies jedoch nicht getan, er hat es als gewährleistungsfall akzeptiert, und somit akzeptiert das die ware bereits defekt gekauft wurde.

Somit hat der kunde nie das bekommen was er bezahlt hat und hat anrecht auf den vollen kaufpreis.

Würde es sich um ein auto handeln das mit einer delle in der tür ausgeliefert worden wäre wär die sache anders. Der wagen wär ja trotz diesen magel über die gesamte lebenserwartung voll gebrauchsfähig. Da kann der händler ein entgelt für den gebrauch abziehen weil der wagen aufgrund der km leistung selbst nach behebung des mangels weniger wert wäre.

Bei einer graka die entweder funktioniert oder nicht geht das mit sicherheit nicht.
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LouCypher
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Alt 26.01.2008, 12:32   #42
Satan_666
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Zitat:
Original geschrieben von LouCypher
Somit hat der kunde nie das bekommen was er bezahlt hat und hat anrecht auf den vollen kaufpreis.
Falsch, LouCypher! Für die Dauer von 4 Monaten hatte er ja genau das, was er bezahlt hat (immerhin hat das Teil ja 4 Monate klaglos funktioniert - zumindest aus der Sicht des Händlers). Und diese 4 Monate lässt sich der Händler das Teil natürlich bezahlen.

Wenn nicht, würde mein Rechtsempfinden erschüttert werden. Weil mit welchem Argument soll der Händler dazu gezwungen werden, dem Kunden 4 Monate lang eine Grafikkarte zu leihen, ohne eine Gegenleistung zu bekommen? Denn genau das wäre es dann ja, oder?
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Alt 26.01.2008, 13:13   #43
Resimausi
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Also z.B. bei Fujitsu Siemens wird das so geregelt, dass nach Ablauf der ersten 6 Monate im Falle eines irreparablen Defektes (oder bei mehrfachen Reparaturversuchen) das Gerät gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgegeben werden kann, wobei aber pro Monat Nutzung 3% des Kaufpreises abgezogen werden.
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Alt 26.01.2008, 13:26   #44
LouCypher
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darum geht es aber bei der gewährleistung, wird ein produkt innerhalb von 6 monaten defekt mal abgesehen von offensichtlicher manipulation) wird automatisch davon ausgegangen das dieser defekt bereits bei übergabe der ware bestanden hat. Der händler macht dann übrigends das gleiche gegenüber seinem distributor bzw. seitens des herstellers.

siehe seite4 von http://www.bmsk.gv.at/cms/site/attac...eklamieren.pdf


Wir machen das immer wieder, ware innerhalb von 6 monaten defekt, bekommen gutschrift vom distributor, kunde bekommt ersatz oder die kohle.

Natürlich kann der händler behaupten die ware sei in einwandfreien zustand übergeben worden, kann sich dies via gutachten bestätigen lassen und den kunden abblitzen lassen, nur kostet dies halt mehr als die rücknahme. D.h. der händler muss beweisen das die ware intakt übergeben wurde.

Derartige risiken muss der händler nunmal bei der preisgestaltung berücksichtigen, das der strenge konsumentenschutz massiv zum nachteil des händler geht ist sowieso klar.

Schau dir das 14 tägige rücktrittsrecht beim onlinekauf an, im grund ist das eine sauerei. Bestellst irgendwas das der händler nicht lagernd hat, er kaufts schickts dir du schickst es zurück und er kann hoffen dass das zeug irgendwer kauft.

Das einheben einer nutzungsgebühr bei einer wandlung mag in einzelfällen rechtens sein. Vor allem dann wenn eine nutzung nachgewiesen werden kann, zb. wohnen in einer wohnung, tachostand beim auto, aber in diesem fall kann ich mir das nicht vorstellen. Hab ich auch noch nie erlebt.

Ausserdem wird ja auch nach der art des mangels unterschieden, wenn ein kondensator auf der graka mangelhaft ist wird sie vermutlich einige zeit lang funktionieren, ist aber dennoch schon beim kauf mangelhaft. Es handelt sich hierbei um einen versteckten mangel, der je nach beanspruchung früher oder später in erscheinung tritt.

Ist die karte hingegen in der mitte durchgebrochen, und der konsument will sie 4 monate später reklamieren ohne gleich nach bemerken des defekts den mangel angezeigt zu haben wird er vermutlich ein problem haben.

Sicher lässt sich nicht jede eventualität aus den gestzen unmissverständlich ableiten, sonst bräuchte es ja keine gerichte.


@resimausi: das sind aber deren garantiebestimmungen und da können sie tun was sie wollen. IMHO ist das sogar ein äusserst lobenswertes vorgehen.
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LouCypher
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Alt 26.01.2008, 13:30   #45
fredf
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Also ich weiss nicht wie gerechnet worden ist, aber von Oktober bis Mitte Dezember setz ich 2 Monate an

Und 36 Monate Nutzungsdauer deswegen, weil versuch mal beim Finanzamt einen Pc kürzer abzuschreiben - da kannst vor den Ogh gehen wie du willst ... - kürzer wird´s garantiert nicht, Gewährleistungsfrist oder Garantie hat damit überhaupt nichts zu tun.
Die Nutzungsdauer wird mind mit 36 Monaten angenommen werden, weniger wird der Händler nicht beweisen können ausser du würdest selbst angeben das du alle 5 Monate ne neue Karte kaufst, aber so bescheuert wird wohl keiner sein

220€/36Monate*2Monate=12,22€


Intensive Nutzung bzw starke Abnützung gibt die Elektroinnung an als Empfehlung bei Wandlung für Preisminderung und das ist etwas das dem Kunden erst mal vom Händler nachgewiesen werden muss - und ich nehme nicht an das die Elektroinnung diese Empfehlung an alle Mitglieder weitergibt ohne dies vorher rechtlich hieb- und stichfest zu prüfen.
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Alt 26.01.2008, 21:54   #46
Satan_666
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Zitat:
Original geschrieben von LouCypher
... wird automatisch davon ausgegangen das dieser defekt bereits bei übergabe der ware bestanden hat.
Ich denke, Du verstehst da juristisch was nicht ganz richtig.

Es geht nicht darum, ob der reklamierte Fehler bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer bestanden hat oder nicht. Das Gesetz besagt, dass ein Produkt, welches innerhalb von 6 Monaten (=Gewährleistungszeit) einen Defekt aufweist, bereits bei der Übergabe des Produktes an den Käufer mangelhaft (!!!) war. Das heißt aber nicht, dass genau jener Defekt vorhanden war, der zum Erkennen des fehlerhaften Produktes geführt hat. Was auch nebensächlich ist. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass ein Produkt bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zumindest 6 Monate fehlerfrei seinen Dienst versieht. Tut es das nicht, dann wird juristisch (!!!) angenommen, dieser (oder ein damit zusammenhängender) Mangel hat bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Produktes bestanden und aus diesem Grund besteht ein Gewährleistungsanspruch durch den Käufer!

Und diesen Umstand bestreitet in diesem Thread auch niemand. Nicht mal der Verkäufer bestreitet dies.

Es geht jetzt nur darum, ob der Verkäufer das Recht hat, bei Wandlung des Vertrages - und nur bei der Wandlung - auf eine finanzielle Abgeltung für die Zeit des bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produktes zu verlangen.

Auf der Homepage vom VKI steht mehr als deutlich, dass er das darf. Du bist trotzdem der Meinung, er dürfe das nicht. Und nur weil Du das als Händler innerhalb der 6-monatigen Gewährleistungspflicht immer den vollen Kaufpreis rückerstattest und dies vielleicht auch andere oder meinetwegen auch die meisten so tun. Daraus ist jedoch noch lange kein Recht des Käufers ableitbar. Man kann immer besser agieren als das Gesetz es vorschreibt!


Aber was solls, bleibt halt jeder bei seiner Rechtsauffassung und fertig.
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