Gewährleistungsgesetz in der Praxis
Was bisher geschah:
Im August wurde mit One ein Vertrag geschlossen und dabei im Gegenzug auf Kündigungsverzicht ein preisgestütztes Handy erworben (Nokia 2600, also ein einfaches Gerät).
Bei diesem Handy fiel ca. 2 Monate später das Display aus, aus One wurde Orange.
Da ich mit der Reparatur eines anderen Handys desselben Herstellers bereits schlechte Erfahrung gemacht hatte, verlangte ich gemäß geltendem Gewährleistungsrecht den Austausch des defekten Gerätes und keine Reparatur. Mir wurde mitgeteilt, dies sei nicht möglich, man müsse es einsenden, könne aber den Vermerk "Kunde besteht auf Austausch" hinzufügen.
[Erste Reaktion übrigens: solcher Art Austausch sei nur 7 Tage möglich. Diesen fehlangebrachten Passus des Fernabsatzgesetzes bekam ich übrigens immer wieder zu hören - bei Saturn wurde mir sogar ein kopierter Wischiwaschizettel hingelegt, der dies belegen sollte]
Das reparierte Handy liegt mittlerweile in der Filiale zur Abholung bereit, wo ich weiterhin auf einen Austausch bestand. Nun heißt es, der "Kunde müsse dem Hersteller die Möglichkeit geben, den Mangel zu beheben, dies sei geschehen und damit sei dem Gewährleistungsrecht genüge getan". Alle weiteren Schritte bleiben mir überlassen.
Ich bin also der, den man auflaufen lässt, wie seinerzeit der Eisberg die Titanic.
Ich der, der untergehen wird. Als Trost bleibt die Erkenntnis, dass auch Eisberge schmelzen, langsam und in der Größenordnung eines Kunden.
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