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| Guru, e-Zitate & Off Topic Der WCM-Guru auch online, mysteriöse technische Angaben und sonstige 'Verlautbarungen' |
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#81 | |
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Senior Member
![]() Registriert seit: 09.08.2001
Alter: 53
Beiträge: 142
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Zitat:
Also Martens, um den TOPFEN den du da daherschreibst einmal richtigzustellen. ad 3) Der §64 StPO regelt die (Zitat) III. Streitigkeiten über die Zuständigkeit von Gerichten. (/zitat) Hast du dir ja super aus den Fingern gesaugt. Die Anhaltung regelt der § 86 Abschnitt 2. (siehe http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/) ad 4) Ein Privatgrund, Geschäft kann NIE ein öffentlicher Ort sein. Das widerspricht sich von selber. Der Eigentümer oder sein Vertreter haben das Hausrecht, können also jederzeit Jedermann das Betreten oder den Aufenthalt verbieten. ad 5) Führen oft Straßen durch Verkaufslokale? Die StVO (Straßenverkehrsordnung) gilt nämlich nur auf Straßen. Und im SPG (Sicherheitspolizeigesetz) ist GENAU geregelt wann eine Person durchsucht werden darf. (zitat) Durchsuchung von Menschen § 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, daß diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten. (2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht. (3) Die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Abs. 1 und 2 eingeräumten Befugnisse gelten auch für das Öffnen und das Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die der Betroffene bei sich hat. (/zitat) Also muss man zuerst festgenommen werden, um durchsucht werden zu können. Und für einen gefährlichen Angriff auf das Eigentum müsste man schon die gesamte Abteilung eines Marktes in der Tasche haben. Also, lieber Martens behalte deine linkslinke Populistensche... bitte für dich und informiere dich ein bisschen bevor du hier einen stehen lässt. ( sehrerregtbin )
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ad astra! |
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#82 |
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Inventar
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f*
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#83 |
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Bundeseigentum
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Mein lieber Riker, bevor du noch mehr aufregst...
1) hast du recht, der Paragraph der StPO bezüglich Anhalterecht war falsch, .... grosses Entschuldigung 2) bezüglich Durchsuchen: Ich hab nix anderes gesagt, daß das Durchsuchen geregelt wird, und zwar durch StPO und SPG. In dem Fall der Anhaltung durch Kaufhausdetektiv also die StPO, da Verdacht der gerichtlich strafbaren Handlung.... Ich weiß nicht, was du mir jetzt vorwirfst... 3) Bezüglich Kontrolle war von keinem bestimmten gebiet die Rede, sondern es kam die Aussage: Polizisten dürfen nicht ohne weiteres kontrollieren.... Wo stand nicht zur Debatte. Ich hab bloß einige gesetze genannt, die Kontrollen sehr wohl erlauben... 4) öffentlicher Ort: Ein öffentlicher Ort ist ein Ort, der für jedermann unter den selben Bedingungen benützt werden kann. Somit fällt auch ein Geschäft (Privatbesitz) unter die Definition, da es der Inhaber jedermannzugänglich macht... 5) Ausweise: Österreicher brauchen keine Ausweise....stimmt. Ausländer haben die Verpflichtung, ständig ein Reisedokument mit zu führen (Fremdengesetz!). Ausgenommen sie befinden sich in der Nähe des Verwahrungsortes (=selber Bezirk). Also, wenn du mir schon was vorwirfst, dann schon das, was ich falsch gemacht hab, und nicht deinen TOPFEN (außer dem falschen paragraphen) !!
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Ich wollte mich mit Dir geistig duellieren, stelle aber fest, dass Du unbewaffnet bist... |
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#84 |
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Senior Member
![]() Registriert seit: 09.08.2001
Alter: 53
Beiträge: 142
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Topfen auf mein Haupt
Was war ich doch für ein ungezogener Junge. Martens, sorry (siehe PM). Trotzdem nicht ganz deiner Meinung. Weil du gemeint hast, dass Polizisten KEINEN begründeten Verdacht brauchen um jemanden zu durchsuchen. Und das entspricht nicht der Gesetzeslage. Deine Definition eines öffentlichen Ortes ist nicht nachvollziehbar. Aber abgesehen davon, der Hausherr hat das Hausrecht und kann das auch durchsetzen. Und das Hausrecht wird in Österreich als recht hohes angesehen. Wenn ich ein Geschäft habe, dann habe ich sehr wohl das Recht jemanden rauszuwerfen oder ihn gar nicht erst einzulassen. ernsthaftfrag: Keine Ausweispflicht mehr in Österreich?
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ad astra! |
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#85 | |
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gesperrt
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Zitat:
nur musst den halt aufs kommissariat nachbringen lassen, wenn gefordert. wer verpflichtet dich zum mitführen des ausweises als fussgänger? |
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#86 |
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Senior Member
![]() Registriert seit: 09.08.2001
Alter: 53
Beiträge: 142
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wusste ich echt nicht, habe als "Bestätigung" folgendes gefunden.:
[zitat] www.help.gv.at 14.11.2000: HELP-Team ... Laut Auskunft eines Polizeijuristen müssen Sie den amtlichen Ausweis nicht immer bei sich tragen. ... [/zitat] Man lernt nie aus... ![]()
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ad astra! |
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#87 |
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Inventar
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ja san ma in tunesien das ma an ausweis mithaben sollten?
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#88 |
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Bundeseigentum
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@riker
Das mit dem Hausrecht findest als Legaldefinition z.B. in OÖ Polizeistrafgesetz. Und da sich auch der VwGH angeschlossen hat, gilt es auch für die anderen Bundesländer. Niemanden macht einem das Hausrecht streitig, es gibt da sogar das Grundgesetz zum Schutz des Hausrechtes (Gesetz im Verfassungsrang), allerdings gilt dies nur uneingeschränkt für die Wohnstätte. Lokale, Geschäfte, Behörden zur Amtszeit, Wachzimmer usw haben eben nur ein "eingeschränktes" Hausrecht... ![]()
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Ich wollte mich mit Dir geistig duellieren, stelle aber fest, dass Du unbewaffnet bist... |
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#89 |
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Senior Member
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Alter: 53
Beiträge: 142
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Okay, du bist der Profi.
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#90 | |
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Inventar
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Zitat:
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A.C.A.B. |
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