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| Guru, e-Zitate & Off Topic Der WCM-Guru auch online, mysteriöse technische Angaben und sonstige 'Verlautbarungen' |
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#21 | |
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Veteran
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Zitat:
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#22 | |
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Inventar
![]() Registriert seit: 23.09.2000
Beiträge: 2.321
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Zitat:
Bei mir war es vor ca. 2 Jahren soweit daß der Typ dastand. Das Arge an der Sache, wenn ich mich richtig erinnere ist das: Die GIS ist scheints die einzige Behörde, die Zutrittsrecht zu deiner Wohnung hat, nichtmal die Polizei darf das ohne Durchsuchungsbefehl. Als ich meinte daß ich ihm das nicht glaube wies er mich darauf hin daß die Polizei kommen könnte, die müssten vor der Tür stehenbleiben und mich daraufhinweisen, daß er das darf...... Naja, ich hab mich dann mit ihm geeinigt (damals noch Student....usw..), aber wenn das nur halbwegs stimmt was mir damals erzählt wurde finde ich das hart an der Grenze.....Rundfunk mehr Befugnisse als die Exekutive..... Ciao, Steve
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-- www.cargal.org GnuPG-key-ID: 0x051422A0 \"Be the change you want to see in the world\"-Mahatma Gandhi Jabber-ID:lotussteve@cargal.org |
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#23 | |
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Elite
![]() Registriert seit: 14.11.1999
Alter: 40
Beiträge: 1.429
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Zitat:
bin sozusagen Stammgast dort ![]() |
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#24 |
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Inventar
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@kato: wenn du nachweisen kannst das es technisch umöglich ist bei dir den orf zu empfangen & der orf dir auch über digitalen sat empfang nicht helfen kann wirst du von der rundfunkgebühr befreit, obwohl kein rechtsanspruch besteht.
@lotussteve: die GIS hat kein zutrittsrecht zu deiner wohnung, egal was sie dir erzählen. GIS: Sie sind darüber hinaus befugt: * Auskünfte über alle Tatsachen zu verlangen, die Grund Höhe und Zeitraum der Gebührenpflicht betreffen * Meldungen und Änderungsmeldungen entgegen zu nehmen * sich die Zahlung der Rundfunkgebühren nachweisen zu lassen * Befreiungsbescheide auf deren Gültigkeit und auf die Einhaltung der Bestimmungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu überprüfen * Sachverhaltsdarstellungen/Anzeigen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dann allerdings schon: Die Bezirksverwaltungsbehörden sind berechtigt, das Bestehen einer Melde- und Gebührenpflicht nach dem Rundfunkgebührengesetz zu überprüfen. Den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden, die sich ausweisen müssen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich Rundfunkempfangseinrichtungen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über das allfällige Bestehen einer Melde- und Gebührenpflicht zu geben. Urkunden, welche ein aufrechtes Teilnehmerverhältnis belegen, sind auf Verlangen vorzuweisen (z.B. Kontoauszug, Einzahlungsbeleg). würde mich interessieren, wie das vor der verfassung hält ![]() |
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#25 | |
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Großmeister
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Zitat:
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#26 |
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Alter Sack
![]() Registriert seit: 19.09.1999
Ort: An der schönen alten Donau
Alter: 53
Beiträge: 1.579
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Meine Meinung: Wenn schon Gebühr, dann keine Werbung. Wenn Werbung, dann keine Gebühr (oder nur GERINGST, z.B. 20 Euronen pro Jahr).
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#27 | |
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Inventar
![]() Registriert seit: 23.09.2000
Beiträge: 2.321
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Zitat:
ad 1.) Mhmm, auf das angesprochen stellte der Herr das in Abrede....aber was soll der sagen ![]() ad 2.) Kann durchaus sein daß der zweiteres war, ich kann mich nicht mehr so genau erinnern...ausgewiesen hat er sich....und abweisen konnte ich ihn nicht, worauf er mich anwies, vorzuweisen, daß ich die Gebühren überwiesen habe,worauf ich hinwies, daß ich nichts aufzuweisen habe..... ![]() Ciao, Steve
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#28 |
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nugent
![]() Registriert seit: 28.08.2001
Beiträge: 2.500
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Ich habe einen Satelliten-/ Kabelanschluss. Muss ich meine Geräte überhaupt anmelden bzw. Rundfunkgebühren zahlen?
Ja. Die Melde- und Gebührenpflicht ist an die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung geknüpft und besteht unabhängig davon, auf welche Weise das Programm empfangen wird. Kabelgebühren u. dgl. ersetzen nicht die Rundfunkgebühren. Bei der Entrichtung der Rundfunkgebühren und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten wird auf den Betrieb beziehungsweise die Betriebsbereitschaft einer oder mehrerer Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio- und/oder Fernsehgeräte) an einem Standort abgestellt. Es handelt sich bei den vorgeschriebenen Beträgen nicht um privatrechtliche Gegenleistungen für eine Konsumation des Empfangs, sondern um Abgaben, die einem gesetzlich vorgeschriebenen Zweck zuzuführen sind. Bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung eines Kabelanbieters hingegen geht es um die privatrechtliche Vereinbarung betreffend die technische Zurverfügungstellung einer Alternative zum Antennen- oder Satellitenschüsselempfang. Hier wird nicht auf den Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Gerätekonstellation, sondern auf die Zuführung von Signalen abgestellt, für welche das privatrechtlich vereinbarte Entgelt bezahlt wird. Die Bezahlung der Rundfunkgebühren und der Telekabel-Gebühren ergibt sich somit aus zwei gänzlich unabhängigen Bedingungen, und es kann nicht eine Gebühr gegen die andere ersetzt werden.
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kill it & grill it |
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#29 |
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Elite
Registriert seit: 28.09.2000
Alter: 62
Beiträge: 1.457
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Ohhh, na dann gute Besserung !
Hoffe, dass es mal besser wird, was immer es auch ist. mfG:
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Unter den Blinden, ist der Einäugige König !!!!! |
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#30 |
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Elite
![]() Registriert seit: 17.10.2000
Alter: 42
Beiträge: 1.031
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mir egal wenn mal was is sag ich das ich diesen brief nie bekommen habe
ausserdem sollte mann sogar noch ne briefmarke draufkleben NA SICHER entweder schicken sie es mir per post oder ich sag ich hab nie was bekommen und aus auf die fussmatte legen ... tztz da liegt höchstens das Pfarrblatt ![]() |
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