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| Guru, e-Zitate & Off Topic Der WCM-Guru auch online, mysteriöse technische Angaben und sonstige 'Verlautbarungen' |
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#31 |
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Inventar
![]() Registriert seit: 11.01.2003
Beiträge: 5.292
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ich beweise in diesem fall gar nichts sondern gebe an mich nicht erinnern zu könnne dort zu diesem zeitpunkt unterwegs gewesen zu sein.
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pssst tanj |
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#32 |
![]() ![]() Registriert seit: 01.01.1980
Ort: Wien
Beiträge: 65.570
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Im Zweifel für den Angeklagten!
Dieser Grundsatz, der für das österreichische Recht gilt, wird im anonymen Strafverfahren NICHT eingehalten. Dort wird angenommen, dass der Anzeiger zu Recht angezeigt hat. Dies hält Guru sowieso auch für einen der größten Fehler unserer Verwaltungsverfahren. Guru |
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#33 |
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Inventar
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Stimmt leider ...
Eine Anonymverfügung kann man nur zahlen oder nicht zahlen. Erst wenn man diese nicht bezahlt bekommt man das Recht einen Einspruch zu erheben, und leider auch eine Strafverfügung. Sollte dann der Einspruch abgewiesen werden steht man mit einer höheren Strafe da, die dann noch um 10% erhöht wird da man ja beeinsprucht hat. Aber es gibt genug Leute die wegen sowas zum UVS oder Verwaltungs- gerichtshof marschieren und Glück haben.
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Senior Vice President of Mission-Critical Junk and Trash Competence You can´t make it foolproof, the fools are too inventive! |
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#34 | |
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Inventar
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Zitat:
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Free beans NOW! free beans for a free world |
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#35 | |
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Abonnent
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Alter: 54
Beiträge: 434
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Zitat:
btw.: die pseudo-punks aus´m ekh die inhalier ich zum frühstück...im dutzend ![]() |
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#36 | |
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Bundeseigentum
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Zitat:
Gegen eine Anonymverfügung kannst nur eines machen, nicht einzahlen...dann hat die Behörde die Verpflichtung laut VStG, den Lenker auszuforschen (was aber leider kaum gemacht wird, sondern der Zulassungsbesitzer wird einmal als Lenker angenommen - Verwaltungskostenreduzierung nennt man das )...Also mal den Lenker bekanntgeben und dann kriegt man eine Strafverfügung, gegen die man binnen 14 Tagen Einspruch erheben kann... bei Strafen über 360,- € kriegt man sowieso gleich eine Aufforderung zur Rechtfertigung und anschließend ein Straferkenntnis....
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Ich wollte mich mit Dir geistig duellieren, stelle aber fest, dass Du unbewaffnet bist... |
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#37 | |
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Bundeseigentum
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Zitat:
Es kann lediglich sein, daß die Behörde nach dem Einspruch gegen ein Mandatsverfahren (=Strafverfügung) im ordentlichen Vefahren (=Straferkenntnis)weitere be- oder entlastende Gründe festgestellt hat (§ 19 VStG wenich mich nicht irre). Dann allerdings kann sich die Strafe erhöhen. Davon zu unterscheiden ist die Erhöhung der Verwaltungsgebühren, für den Fall, dein Einspruch geht nicht durch.
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Ich wollte mich mit Dir geistig duellieren, stelle aber fest, dass Du unbewaffnet bist... |
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#38 |
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Inventar
![]() Registriert seit: 11.01.2003
Beiträge: 5.292
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zurück zur frage:
in den ersten 4 monaten diese jahres hat die executive breits beinahe soviel an strafgeldern eingehoben wie im gesamten vorjahr ![]()
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pssst tanj |
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#39 | |
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Bundeseigentum
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Zitat:
Ist der Anzeiger ein Privatmensch, wird dem Beschuldigten das Recht gegeben, sich zur Anzeige zu äußern. Nach einem Verfahren wird dann per Verfügung oder Erkenntnis entschieden. Ich weiß persönlich von mehreren BHs, daß bei Privatanzeigen, wo Aussage gegen Aussage (ohne Zeugen) steht, die Anzeigen eingestellt werden. Ist der Anzeiger ein öffentliches Organ (Polizei, Gendarmerie, usw) so hat die Behörde mit der Wahrnehmung des beeideten Organes ja schon ein Beweismittel. Sollten dann nach Rechtfertigung (bzw Einspruch) des Beschuldigten trotzdem Zweifel an dessen Schuld aufkommen, kenn ich aus der Praxis lediglich Freisprüche. Für eventuelle schwarze Schafe unter Behörden- oder Polizeiorganen übernehm ich aber keine Haftung.... ![]()
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Ich wollte mich mit Dir geistig duellieren, stelle aber fest, dass Du unbewaffnet bist... |
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#40 | |
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nugent
![]() Registriert seit: 28.08.2001
Beiträge: 2.500
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Zitat:
und halte dich an deinen grundsatz in der signatur, und werde nicht selbst ein troll.
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kill it & grill it |
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