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Zitat von Christoph
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Rechtswidrig ist die von der Mobilkom verwendete Klausel, wonach die Wertkarte ungültig werde, falls das Guthaben nicht bis zu dem auf der Packung angegebenen Verfallsdatum erstmals aufgeladen werde, genauso wie der in der Klausel vorgesehene Verfall des Guthabens bei Portierung in ein anderes Mobilfunknetz. Auch der Verfall des Guthabens, wenn die Wertkarte während eines Zeitraums von 13 Monaten nicht aufgeladen werde, ist für den Kunden gröblich benachteiligend iSv § 879 Abs 3 ABGB und daher gesetzwidrig. Der in den Klauseln vorgesehene stillschweigende Verzicht auf die Rückzahlung des Guthabens durch Stillschweigen über 6 Monate ist als unzulässige Erklärungsfiktion ebenfalls gesetzwidrig.
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Ich lese da nirgends, dass es rechtswidrig wäre, wenn ein Wertkartentelefon nach einer bestimmten Zeit des Nicht-Aufladens deaktiviert wird. Lediglich das Vorenthalten des Guthabens ist rechtswidrig und heute ist es doch bereits Usus, dass der Kunde nach Deaktivierung das Guthaben rückfordern darf. Und in der Regel bekommt er es auch zurück.