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Guru, e-Zitate & Off Topic Der WCM-Guru auch online, mysteriöse technische Angaben und sonstige 'Verlautbarungen'

Microsoft KARRIERECAMPUS

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Alt 26.05.2003, 17:29   #1
WA5
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Registriert seit: 09.10.2000
Beiträge: 442


Standard Orange/gelbes Warnlicht f. PKW - Bestimmungen ?

Hallöchen!

Wo findet man die Bedingungen für eine Orange/gelb Warnlicht für´s Auto in Ö ?!
Bestimmungen, gesetzliches, etc etc

Möchte nämlich eines haben, aber nicht zum Spaß


mfg
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Alt 26.05.2003, 17:30   #2
frazzz
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Registriert seit: 11.01.2003
Beiträge: 5.292


Standard Re: Orange/gelbes Warnlicht f. PKW - Bestimmungen ?

Zitat:
Original geschrieben von WA5
Hallöchen!

Wo findet man die Bedingungen für eine Orange/gelb Warnlicht für´s Auto in Ö ?!
Bestimmungen, gesetzliches, etc etc

Möchte nämlich eines haben, aber nicht zum Spaß


mfg
bh?

oder stvo
____________________________________
pssst

tanj


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Alt 26.05.2003, 18:59   #3
PowerPoldi
Hero
 
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Standard

ÖAMTC & ARBÖ
KfV
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Minds are like parachutes, they only function when open.
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Alt 26.05.2003, 20:09   #4
Dr. Acula
Gesperrt
 
Registriert seit: 25.05.2003
Beiträge: 1.492


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gibts keine.
man kann sogar nur rotes licht haben.
wichtig sind die funktionen,blinker muss blinken,bremslicht muss 4x heller sein,etc.
Dr. Acula ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 26.05.2003, 20:42   #5
WA5
Veteran
 
Registriert seit: 09.10.2000
Beiträge: 442


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Ich sehe das geht in eine andere Richtung !!!

Ich meine, welche Begründung zur Verwendung eines Orange/gelben Drehlichtes muss ich erfüllen, um dieses verwenden zu dürfen !?

Bsp:
Absicherung von Gefahrenstellen,
Sicherung eines Transportes, etc.....

Wie sieht so ein Ansuchen aus ?
Was ist zu beachten ?
Was muss erfüllt werden ?
Ist es Auto bezogen oder Kennzeichen bezogen ?

etc. find online nix ?!

mfg
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Alt 26.05.2003, 20:44   #6
frazzz
Inventar
 
Registriert seit: 11.01.2003
Beiträge: 5.292


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befrage deine zuständige bezirkshauptmanschaft
____________________________________
pssst

tanj


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Alt 26.05.2003, 22:04   #7
maXTC
Inventar
 
Registriert seit: 02.02.2001
Ort: South Central
Alter: 50
Beiträge: 7.248


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ich habe ein blaulicht
____________________________________
A.C.A.B.
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Alt 26.05.2003, 22:32   #8
WA5
Veteran
 
Registriert seit: 09.10.2000
Beiträge: 442


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Ich auch, aber nicht am Auto !
Sondern im Rückspiegel !

Habe inzwischen schon etwas gefunden das annähernd beschreibt welche Vorraussetzungen/Gründe man benötigt.
Und die kann/muss ich ja sowieso erfüllen !

Wobei das Blaulicht nicht weit weg wäre !
"Unumgängliche Unterstützung der Einsatzkräfte Vorort! "

mfg
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Alt 26.05.2003, 22:47   #9
martens
Bundeseigentum
 
Registriert seit: 26.07.2001
Ort: Mitteleuropa
Alter: 56
Beiträge: 886

Mein Computer

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§ 99 Abs 6 KFG

Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung verwendet werden und nur, wenn dadurch nicht andere Straßenbenützer geblendet werden. Mit Warnleuchten darf gelbrotes Licht nur ausgestrahlt werden bei Fahrzeugen
a) im Fernmeldebau- und Fernmeldeerhaltungsdienst,
b) im Eisenbahndienst öffentlicher Schienenbahnen,
c) bei Heeresfahrzeugen im Fernsprechbaudienst,
d) bei Heeresfahrzeugen, mit denen Anhänger gezogen werden, deren größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z 2 angeführte Höchstgrenze oder deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht die im § 4 Abs. 7 angeführten Höchstgrenzen wesentlich übersteigt,
e) mit denen Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden,
f) die im Bereich des Straßendienstes (§ 27 Abs. 1 StVO 1960) oder der Müllabfuhr verwendet werden,
g) wenn dies in einem Bescheid gemäß § 39, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5, § 104 Abs. 7 oder 9 als Auflage vorgeschrieben wurde,
h) die zufolge einer Auflage eines in lit. g angeführten Bescheides zur Begleitung solcher Transporte verwendet werden,
i) die im § 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 angeführt sind,
j) die im Eich- und Vermessungswesen oder die zur Pannenhilfe verwendet werden, jedoch nur während des Stillstehens des Fahrzeuges,
k) die für Schülertransporte verwendet werden, jedoch nur während das Fahrzeug zum Ein- und Aussteigen lassen von Schülern stillsteht,
l) mit denen gefährliche Güter befördert werden, wenn dies in der StVO 1960 oder den auf Grund der StVO 1960 erlassenen Verordnungen vorgesehen ist; dasselbe gilt für Begleitfahrzeuge von Gefahrgutfahrzeugen,
m) während einer Ladetätigkeit unter Verwendung von Hubladebühnen oder Ladekränen mit Ladewarnleuchten.
Das gleichzeitige Ausstrahlen von blauem Licht und von gelbrotem Licht mit Warnleuten in unzulässig.
Zitat Ende

Für die Anbringung braucht man keine Bewilligung...
(anders beim Blaulicht, wo sogar die Anbringung bewilligungspflichtig ist...
)
____________________________________
Ich wollte mich mit Dir geistig duellieren, stelle aber fest, dass Du unbewaffnet bist...
martens ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 26.05.2003, 23:48   #10
WA5
Veteran
 
Registriert seit: 09.10.2000
Beiträge: 442


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Anbringung und Betreiben des selbigen ist aber was anderes oder ?
WA5 ist offline   Mit Zitat antworten
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