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Orange/gelbes Warnlicht f. PKW - Bestimmungen ?
Hallöchen!
Wo findet man die Bedingungen für eine Orange/gelb Warnlicht für´s Auto in Ö ?! Bestimmungen, gesetzliches, etc etc Möchte nämlich eines haben, aber nicht zum Spaß :D mfg :D |
Re: Orange/gelbes Warnlicht f. PKW - Bestimmungen ?
Zitat:
oder stvo |
ÖAMTC & ARBÖ
KfV |
gibts keine.
man kann sogar nur rotes licht haben. wichtig sind die funktionen,blinker muss blinken,bremslicht muss 4x heller sein,etc. |
Ich sehe das geht in eine andere Richtung !!!
Ich meine, welche Begründung zur Verwendung eines Orange/gelben Drehlichtes muss ich erfüllen, um dieses verwenden zu dürfen !? Bsp: Absicherung von Gefahrenstellen, Sicherung eines Transportes, etc..... Wie sieht so ein Ansuchen aus ? Was ist zu beachten ? Was muss erfüllt werden ? Ist es Auto bezogen oder Kennzeichen bezogen ? etc. find online nix ?!:confused: mfg |
befrage deine zuständige bezirkshauptmanschaft :eek:
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ich habe ein blaulicht :D
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Ich auch, aber nicht am Auto ! :lol:
Sondern im Rückspiegel ! :D Habe inzwischen schon etwas gefunden das annähernd beschreibt welche Vorraussetzungen/Gründe man benötigt. Und die kann/muss ich ja sowieso erfüllen ! Wobei das Blaulicht nicht weit weg wäre ! "Unumgängliche Unterstützung der Einsatzkräfte Vorort! " mfg :D |
§ 99 Abs 6 KFG
Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung verwendet werden und nur, wenn dadurch nicht andere Straßenbenützer geblendet werden. Mit Warnleuchten darf gelbrotes Licht nur ausgestrahlt werden bei Fahrzeugen a) im Fernmeldebau- und Fernmeldeerhaltungsdienst, b) im Eisenbahndienst öffentlicher Schienenbahnen, c) bei Heeresfahrzeugen im Fernsprechbaudienst, d) bei Heeresfahrzeugen, mit denen Anhänger gezogen werden, deren größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z 2 angeführte Höchstgrenze oder deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht die im § 4 Abs. 7 angeführten Höchstgrenzen wesentlich übersteigt, e) mit denen Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden, f) die im Bereich des Straßendienstes (§ 27 Abs. 1 StVO 1960) oder der Müllabfuhr verwendet werden, g) wenn dies in einem Bescheid gemäß § 39, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5, § 104 Abs. 7 oder 9 als Auflage vorgeschrieben wurde, h) die zufolge einer Auflage eines in lit. g angeführten Bescheides zur Begleitung solcher Transporte verwendet werden, i) die im § 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 angeführt sind, j) die im Eich- und Vermessungswesen oder die zur Pannenhilfe verwendet werden, jedoch nur während des Stillstehens des Fahrzeuges, k) die für Schülertransporte verwendet werden, jedoch nur während das Fahrzeug zum Ein- und Aussteigen lassen von Schülern stillsteht, l) mit denen gefährliche Güter befördert werden, wenn dies in der StVO 1960 oder den auf Grund der StVO 1960 erlassenen Verordnungen vorgesehen ist; dasselbe gilt für Begleitfahrzeuge von Gefahrgutfahrzeugen, m) während einer Ladetätigkeit unter Verwendung von Hubladebühnen oder Ladekränen mit Ladewarnleuchten. Das gleichzeitige Ausstrahlen von blauem Licht und von gelbrotem Licht mit Warnleuten in unzulässig. Zitat Ende Für die Anbringung braucht man keine Bewilligung... (anders beim Blaulicht, wo sogar die Anbringung bewilligungspflichtig ist... ;) ) |
Anbringung und Betreiben des selbigen ist aber was anderes oder ?
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