Zitat:
Original geschrieben von Guru
Im Zweifel für den Angeklagten!
Dieser Grundsatz, der für das österreichische Recht gilt, wird im anonymen Strafverfahren NICHT eingehalten. Dort wird angenommen, dass der Anzeiger zu Recht angezeigt hat.
Dies hält Guru sowieso auch für einen der größten Fehler unserer Verwaltungsverfahren.
Guru
|
Den kann ich so nicht ganz zustimmen:
Ist der Anzeiger ein Privatmensch, wird dem Beschuldigten das Recht gegeben, sich zur Anzeige zu äußern. Nach einem Verfahren wird dann per Verfügung oder Erkenntnis entschieden. Ich weiß persönlich von mehreren BHs, daß bei Privatanzeigen, wo Aussage gegen Aussage (ohne Zeugen) steht, die Anzeigen eingestellt werden.
Ist der Anzeiger ein öffentliches Organ (Polizei, Gendarmerie, usw) so hat die Behörde mit der Wahrnehmung des beeideten Organes ja schon ein Beweismittel. Sollten dann nach Rechtfertigung (bzw Einspruch) des Beschuldigten trotzdem Zweifel an dessen Schuld aufkommen, kenn ich aus der Praxis lediglich Freisprüche.
Für eventuelle schwarze Schafe unter Behörden- oder Polizeiorganen übernehm ich aber keine Haftung....
