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#36 |
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Elite
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ich hab mich diesbezüglich auch via e-mail an den vki gewandt und folgende antwort erhalten (nix, was wir hier nicht schon gehört hätten - poste es trotzdem mal):
"Die einschlägige Gesetzesbestimmung ist § 932 Abs 2 ABGB. Ob der Unternehmer eine Forderung auf Austausch ablehnen kann, hängt danach davon ab, ob ein Austausch im Verhältnis zur Reparatur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist (Gesetzestext: "Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten."). Damit sind im wesentlichen Kosten für den Unternehmer gemeint. Als Regel kann man auf Grund der vorliegenden Kommentare zu den Gewährleistungsbestimmungen dazu festhalten, dass bei teureren Gegenständen grundsätzlich nur ein Reparaturanspruch besteht (z.B. Auto - Blinker funktioniert nicht), während bei günstigen Gegenständen sehr wohl ein Austauschanspruch besteht und dort daher der Unternehmer den Verbrauche rnicht auf den Reparaturanspruch verweisen kann. Im übrigen liegt es im Streitfall am Unternehmer den unverhältnismäßig hohen Aufwand des Austausches zu behaupten und zu beweisen." grüße gleeful |
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