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#41 |
Newbie
![]() Registriert seit: 11.02.2013
Beiträge: 1
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![]() Je mehr Standorte, desto öfter können Rundfunkgebühren einkassiert werden. Offensichtlich haben in Österreich die Anzahl der "Standorte" und somit die Einnahmen einen Zenit erreicht. Somit war die Methode "Aus Eins mach Zwei" doch noch eine Möglichkeit, die Einnahmen zu optimieren.
Die GIS wollte daher auf Basis des zitierten Paragrafen in meinem Einfamilienhaus einen zweiten Standort entdeckt haben und stellte im Jahr 2009 einen entsprechenden Gebührenbescheid aus. Nach Durchlaufen des Instanzenweges hat der Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2012 den Bescheid als rechtswidrig aufgehoben: Die Begründung des VwGH (auszugsweise): Ob ein Privatwohnhaus zwei Wohnungen beinhaltet oder nur eine Wohnung bildet, ist letztlich eine Tatfrage und nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Dabei ist es ein erstes Indiz, ob die Liegenschaft eine gemeinsame oder eine getrennte Bezeichnung/Anschrift besitzt. Letztlich sind die tatsächen Umstände der Wohnnutzung maßgebend, wobei sich für den VWGH folgendes Abgrenzungsmuster ergibt: Wohnen mehrere Personen ein einem gemeinsamen Wohnungsverband, gewähren einander wechselseitigen Zutritt und üben eine Form des Zusammenlebens aus (Wohngemeinschaft), so ist von einer gemeinsamen Wohnung und einem einheitlichen Standort im Sinne des RGG auszugehen. Die Annahme eines solchen Wohnungsverbandes wird noch nicht durch getrennte Wohn- und Rückzugsbereiche, die in der grundsätzlichen Verfügungshoheit der jeweiligen Personen liegen, ausgeschlossen. Liegen zwei getrennte und abgeschlossene Einheiten vor, so ist von zwei Standorten im Sinne des RGG auszugehen (z.B. getrennte Eingangsbereiche, getrennte Postfächer, versperrbare und regelmäßig versperrte Eingangsportale zu den jeweiligen Einheiten, ein räumliches "Zusammenleben", ... findet hier nicht statt) Vor diesem Hintergrund ist die "Bewohnung getrennter Wohnbereiche" oder das Vorhandensein getrennter Infrastrukturen wie Küche und Bad auf zwei miteinander verbundenen Stockwerken allein noch kein Grund, von zwei Standorten im Sinne des RGG auszugehen. Die ganze Geschichte kann unter http://gis.waldviertel-bilder.at nachgelesen werden. Vielleicht gibt es Betroffene in einer ähnlichen Situation, denen mein Fallbeispiel hilfreich sein kann. |
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#42 |
Mod, bin gerne da
![]() Registriert seit: 09.11.1999
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![]() Danke, ein interessantes Urteil, das GIS nicht freuen wird.
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Liebe Grüße Christoph Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles seine Bemerkungen. (Heinrich Heine) |
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