IMHO ist die ganze fußfessel-debatte einfach auf ein paar kriterien zu reduzieren:
- die schuld wurde durch ein ordentliches gericht festgestellt
- es gibt einen katalog an straftaten, bei denen die fußfessel als strafe zur anwendung kommen darf. dabei dürfen keine mildernden umstände berücksichtigt werden. erschwerende umstände dürfen die anwendung ausschließen.
- trifft 1. zu und es handelt sich um eine straftat aus dem katalog lt. 2., kann die fußfessel zur anwendung kommen, sofern nicht etwaige erschwerende umstände dazukommen.
zum eigentlichen thema:
es gilt im zweifel für den angeklagten. es wird nicht immer dem opfer geglaubt. aber idR ist bei tatsächlichen verurteilungen genügend belastendes material (glaubwürdige aussagen des opfers, unglaubwürdige aussagen des/der angeklagten) vorhanden.