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#40 | |
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Inventar
![]() Registriert seit: 03.09.2000
Beiträge: 4.010
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Zitat:
Es geht nicht darum, ob der reklamierte Fehler bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer bestanden hat oder nicht. Das Gesetz besagt, dass ein Produkt, welches innerhalb von 6 Monaten (=Gewährleistungszeit) einen Defekt aufweist, bereits bei der Übergabe des Produktes an den Käufer mangelhaft (!!!) war. Das heißt aber nicht, dass genau jener Defekt vorhanden war, der zum Erkennen des fehlerhaften Produktes geführt hat. Was auch nebensächlich ist. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass ein Produkt bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zumindest 6 Monate fehlerfrei seinen Dienst versieht. Tut es das nicht, dann wird juristisch (!!!) angenommen, dieser (oder ein damit zusammenhängender) Mangel hat bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Produktes bestanden und aus diesem Grund besteht ein Gewährleistungsanspruch durch den Käufer! Und diesen Umstand bestreitet in diesem Thread auch niemand. Nicht mal der Verkäufer bestreitet dies. Es geht jetzt nur darum, ob der Verkäufer das Recht hat, bei Wandlung des Vertrages - und nur bei der Wandlung - auf eine finanzielle Abgeltung für die Zeit des bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produktes zu verlangen. Auf der Homepage vom VKI steht mehr als deutlich, dass er das darf. Du bist trotzdem der Meinung, er dürfe das nicht. Und nur weil Du das als Händler innerhalb der 6-monatigen Gewährleistungspflicht immer den vollen Kaufpreis rückerstattest und dies vielleicht auch andere oder meinetwegen auch die meisten so tun. Daraus ist jedoch noch lange kein Recht des Käufers ableitbar. Man kann immer besser agieren als das Gesetz es vorschreibt! Aber was solls, bleibt halt jeder bei seiner Rechtsauffassung und fertig. ![]()
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Für ein friedliches Zusammenleben im Forum werde ich ab sofort keine Trolle mehr füttern, und zwar unabhängig von der Sinnhaftigkeit ihrer Wortmeldungen. |
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