ich denk mir nur, wenn ich mir die Texte auf Konsument.at durchles, dass ich irgendwie quasi ein Recht gehabt hätte... aber so sind die Juristentexte
Zitat:
Gewährleistungsbehelfe
Die Grundidee: Zuerst soll der Käufer und Übernehmer vom gewährleistungspflichtigen Verkäufer und Übergeber Verbesserung oder Austausch der mangelhaften Sache verlangen; nur in zweiter Linie kann man Preisminderung oder – bei nicht geringfügigen Mängeln – sogar die Vertragsauflösung (Wandlung) verlangen. Diese gilt nicht nur für Kaufverträge sondern ebenso für Werkverträge.
Verbesserung und Austausch
Je nachdem, welcher Mangel zu beklagen ist, kann man also zunächst nur Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder einen Austausch verlangen.
Die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch liegt beim Käufer. Man kann sich also grundsätzlich aussuchen, ob der Vertragspartner reparieren oder austauschen soll. Das Wahlrecht hat aber eine Grenze: Wenn das gewählte Mittel unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, dann bleibt nur das jeweils andere Mittel.
TIPP:
Insbesondere bei fabriksneuen Waren „von der Stange“ – seien es Elektrogeräte oder Neuwagen – wird sich häufig der Austausch gegen eine mangelfreie Ware empfehlen.
Wenn man Verbesserung verlangt, sollte man schriftlich festhalten, dass es sich um eine „kostenlose Verbesserung“ und nicht um einen kostenpflichtigen Reparaturauftrag handelt.
Egal welchen Behelf man wählt, Sie sollten jedenfalls verlangen, dass der Verkäufer Ihre Aufforderung innerhalb einer angemessenen Nachfrist (Enddatum angeben) erledigt. Es darf nicht ewig dauern.
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http://www.konsument.at/konsument/de...579&text=text2
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Der Unterschied zwischen Theorie und Praxis ist, das es in der Theorie keinen Unterschied zwischen Theorie und Praxis gibt, in der Praxis aber schon.
Wer schreibt, der bleibt!
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