am montag:
vermieter kontaktieren - über problem informieren und lösung suchen (gedankenprotokoll des telefongesprächs kann später durchaus hilfreich sein) ... ev. steht auch ein passus im mietvertrag ...
- wenn vermieter die wartung beauftragt, dem wartungstechniker zum vereinbarten termin den zugang zur therme ermöglichen.
- wenn vermieter die wartung nicht beauftragt - wartung selbst beauftragen, rechnung und servicebericht aufbewahren.
je nach rechtlicher situation weiter vorgehen (ev. kommen in diesem thread noch genauere infos ... oder aber du holst zB. bei der arbeiterkammer weitere infos ein - bzw. schaust in die mietrechts-broschüre)
hab da in der broschüre einen interessanten absatz gefunden:
Zitat:
Pflichten des Vermieters/Rechte des Mieters nach § 1096 ABGB
■ Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand auf eigene
Kosten im brauchbaren Zustand zu übergeben und zu erhalten.
■ Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter im vereinbarten Gebrauch
des Mietgegenstandes nicht zu stören. Der Vermieter muss den
Mieter auch vor Störungen durch Dritte (zB andere Mieter) schützen.
■ Der Mieter ist unter bestimmten Voraussetzungen zur Mietzinsminderung
berechtigt.
a) Erhaltungspflicht des Vermieters nach ABGB
Die gesetzliche Regelung bedeutet, dass der Vermieter zu allen Erhaltungsarbeiten
im Mietgegenstand verpflichtet ist. Sie kommt aber nur
dann zur Anwendung, wenn im individuellen Mietvertrag nichts anderes
vereinbart wurde (ausführlich dazu im Kapitel „Der Mietvertrag“).
In praktisch allen Mietverträgen ist aber die Erhaltungspflicht des
Vermieters für den Mietgegenstand gemäß § 1096 ABGB meist sehr
umfangreich vertraglich ausgeschlossen. Meist sind sogar bestimmte
Erhaltungspflichten auf den Mieter überwälzt oder es ist eine Vereinbarung
vorgesehen, wonach die Erhaltungspflicht generell dem Mieter
überbunden wird.
...
Beispiele aus der Rechtsprechung zur Erhaltungspflicht des
Vermieters (§ 3 MRG)
...
Eine funktionsuntüchtige Therme, selbst wenn die Schadensbehebung
einen größeren Aufwand fordert, fällt dann nicht in die Erhaltungspflicht
des Vermieters gemäß § 3 MRG, wenn dadurch keine
Gefahr von Wasserschäden besteht. (Allenfalls besteht aber eine
Erhaltungspflicht des Vermieters gemäß § 1096 ABGB.)
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