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Guru, e-Zitate & Off Topic Der WCM-Guru auch online, mysteriöse technische Angaben und sonstige 'Verlautbarungen'

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Alt 10.04.2004, 20:52   #10
Michi B
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Registriert seit: 25.04.2001
Alter: 45
Beiträge: 473


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Zitat:
§ 8. (1) Die Steuer beträgt bei Erwerben
bis einschließlich in der Steuerklasse
Euro I II III IV V
7 300 ........... 2 4 6 8 14
14 600 ........... 2.5 5 7.5 10 16
29 200 ........... 3 6 9 12 18
43 800 ........... 3.5 7 10.5 14 20
58 400 ........... 4 8 12 16 22
73 000 ........... 5 10 15 20 26
109 500 ........... 6 12 18 24 30
146 000 ........... 7 14 21 28 34
219 000 ........... 8 16 24 32 38
365 000 ........... 9 18 27 36 42
730 000 ........... 10 20 30 40 46
1 095 000 ........... 11 21 32 42 48
1 460 000 ........... 12 22 34 44 51
2 920 000 ........... 13 23 36 46 54
4 380 000 ........... 14 24 38 48 57
und darüber .......... 15 25 40 50 60
v.H. des Erwerbes.
(2) Die Steuer nach Abs. 1 ist in der Weise zu berechnen, daß von
dem Wertbetrag des Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht weniger
erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage der nächstniedrigeren
Stufe des Tarifes nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer.
(3) Die Steuer beträgt ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen:
a) von Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,
sowie an inländische Institutionen gesetzlich anerkannter
Kirchen und Religionsgesellschaften 2,5 vH und
b) von Zuwendungen an nicht unter lit. a fallende Privatstiftungen
durch den Stifter selbst 5 vH, ist der Stifter eine
Privatstiftung 2,5 vH. Werden zugewendetes Vermögen oder an
dessen Stelle getretene Vermögenswerte innerhalb von zehn
Jahren, ausgenommen zurück an den Stifter oder zur
satzungsgemäßen Erfüllung von angemessenen
Unterhaltsleistungen, unentgeltlich veräußert, so ist die
Differenz auf die Steuer nach Abs. 1 nachzuerheben; Umstände,
die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines
Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen;
c) abweichend von lit. b kann für Zuwendungen des Stifters an eine
Familienstiftung (§ 7 Abs. 2) nach Wahl eines Steuerschuldners
die Steuer stattdessen nach dem maßgeblichen Steuersatz des § 8
Abs. 1 berechnet werden.
(4) Die sich nach den Abs. 1 und 2 oder nach dem Abs. 3 ergebende
Steuer erhöht sich bei Zuwendungen
a) an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein
Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein
Schwiegerkind des Zuwendenden um ................. 2 vH
b) an andere Personen um ............................ 3,5 vH
des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.
(5) Die sich nach den Abs. 1, 2 und 4 oder nach den Abs. 3 und 4
ergebende Steuer darf im Falle des Abs. 4 lit. a nicht weniger als
2 vH, im Falle des Abs. 4 lit. b nicht weniger als 3,5 vH des Wertes
der erworbenen Grundstücke betragen.
(6) Wird durch die Zuwendung auch land- und forstwirtschaftliches
Vermögen erworben, so ermäßigt sich die nach den Abs. 1, 2 und 4
errechnete Steuer, soweit sie auf land- und forstwirtschaftliches
Vermögen entfällt, um 110 Euro.
also im moment gilt noch das, ich bild mir ein, daß bei der steuerreform die %sätze geändert werden, bin mir aber nicht sicher...

berechnet wird das ganze wie bereits gesagt vom einhertswert*3, %satz abhängig vom verwandtschaftsgrad...
natürlich gibts dann auch noch ein grunderwerbssteueräquivalent das muß dann noch dazu gerechnet werden 2% bei verwandten oder 3,5%
____________________________________

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