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-   -   erbschaftssteuer 2004 (http://www.wcm.at/forum/showthread.php?t=130848)

fenster 08.04.2004 21:25

erbschaftssteuer 2004
 
hallo

passt zwar nicht ganz da her aber vielleicht
kann mir trotztdem jemand weiter helfen

wurde 2004 oder 2003 die erbschaftsteuer
erhöht in österreich

angeblich soll sie 2004 um das 3 fache angehoben
worden sein
ist da was wahres drann ?

wo kann ich da info finden ?



gruß
fenster

frazzz 08.04.2004 21:27

wer erbt schon was :rolleyes:

stiftung oder ankauf rulz :D

btw: was hast denn zum erben? neugierigbin

fenster 08.04.2004 21:30

haus und grund
 
hallo


haus und grund



gruß
fenster

frazzz 08.04.2004 21:43

ich sag: überschreiben bei fruchtgenuss- und wohnrecht des überschreibenden (bärental), oder ankauf, kaufpacht oder -miete zum einheitswert (k.a. ob das heute noch reingeht)


allgemein:
frag den finanzbeamten deines vertrauens -> erweiterte auskunftspflicht ;)

stellt dich dies nicht zufrieden, frag deinen steuerberater.

ansonsten: hepl.gv.at sollte zumindest die notwendigen tel.nr. erbringen

fenster 08.04.2004 21:54

Zitat:

ich sag: überschreiben bei fruchtgenuss- und wohnrecht des
hallo

dafür ist es leider schon etwas zu spät

gruß
fenster

frazzz 08.04.2004 21:57

Zitat:

Original geschrieben von fenster
hallo

dafür ist es leider schon etwas zu spät

gruß
fenster

sry :(

dann halt allgemein und ansonsten, mehr hab ich nicht

_m3 08.04.2004 22:09

Und was hat das mit "News" zu tun? Wuerde wohl eher ins OT passen, oder?

LDIR 10.04.2004 14:50

Ist natürlich schei..e, der Staat kassiert wieder mal für Dinge zu denen er nichts beigetragen hat. Ich sehe das so: Der beerbte hat sein Lebenlang geschuftet und dafür Einkommenssteuer und Sozialversicherung bezahlt, um etwas Geld anzusparen. Dann ist er gestorben, und nun will der Staat ein paar Prozent seines Vermögens, ich hasse die doppelte Versteuerung. Nieder mit den Sinnlos-Gesetzen... (Sorry, aber davon gibt es mehr als genug). Genausowenig verständlich ist dass z.B. Gebrauchtwarenhändler Steuern bezahlen müssen für Sachen für die schon ein- oder mehrmals die Steuer bezahlt wurde, und dank der EU müssen sie auch noch die Garantie übernehmen.
Der Staat kassiert überall nach eigenem Ermessen, aber wenn sie selber was abgeben sollen (Pensionen), ist das Jammern gross, schließlich müssen die Euro-Fighter bezahlt werden, um sie gegen Terroristen einzusetzen, und da Österreich tagtäglich von Terroristen bedroht wird...
Wenn es irgendeine Möglichkeit gibt den Staat zu bescheissen, dann tue es, und zwar ohne scham, sonst fliegt die hälfte deiner Erbschaft bald Einsätze in Spanien und Polen (Also die Länder deren Politiker dem Bush in den Hintern kriechen, und dessen Bevölkerung darüber leidet). Vor allem eine unbegründete erhöhung der Erbschaftsteuer sollte nicht hingenommen werden.
Sorry, aber die EU-Politiker kotzen mich langsam an, mit ihren Geld-Gesetzen (Sprich: Alles was Geld bringt, muss dem Staat Geld bringen, auch wenn es durch den Verkauf der Gesetze an die Industrie ist). Das Erbschaftsgesetz stammt noch aus den Zeiten der Monarchie, und inzwischen haben wir die sogenannte Demokratie, wo angeblich die Bürger mitbestimmen. Ich glaube kaum dass auch nur einziger Bürger ausserhalb der Nervenheilanstalt Baumgartner Höhe, je FÜR Erbschaftssteuer gestimmt hätte.

colorado_rain 10.04.2004 16:41

Zitat:

Original geschrieben von LDIR
Ich glaube kaum dass auch nur einziger Bürger ausserhalb der Nervenheilanstalt Baumgartner Höhe, je FÜR Erbschaftssteuer gestimmt hätte.

und für welche steuern hätten die außerhalb der baumgartner höhe dann gestimmt?

wenn die leute über steuern abstimmen könnten, gäbe es keine steuern und keine autobahnpickerln....

zum thema:
die erbschaftssteuer ist nicht erhöht worden, es ist allerdings (ich glaub mit 1.1.2001) die bemessungsgrundlage bei liegenschaften (=einheitswert) verdreifacht worden. wennst dir allerdings den einheitswert von deiner liegenschaft anschaust, wirst eh merken, dass dieser meilenweit vom verkehrswert entfernt ist.

Michi B 10.04.2004 20:52

Zitat:

§ 8. (1) Die Steuer beträgt bei Erwerben
bis einschließlich in der Steuerklasse
Euro I II III IV V
7 300 ........... 2 4 6 8 14
14 600 ........... 2.5 5 7.5 10 16
29 200 ........... 3 6 9 12 18
43 800 ........... 3.5 7 10.5 14 20
58 400 ........... 4 8 12 16 22
73 000 ........... 5 10 15 20 26
109 500 ........... 6 12 18 24 30
146 000 ........... 7 14 21 28 34
219 000 ........... 8 16 24 32 38
365 000 ........... 9 18 27 36 42
730 000 ........... 10 20 30 40 46
1 095 000 ........... 11 21 32 42 48
1 460 000 ........... 12 22 34 44 51
2 920 000 ........... 13 23 36 46 54
4 380 000 ........... 14 24 38 48 57
und darüber .......... 15 25 40 50 60
v.H. des Erwerbes.
(2) Die Steuer nach Abs. 1 ist in der Weise zu berechnen, daß von
dem Wertbetrag des Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht weniger
erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage der nächstniedrigeren
Stufe des Tarifes nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer.
(3) Die Steuer beträgt ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen:
a) von Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,
sowie an inländische Institutionen gesetzlich anerkannter
Kirchen und Religionsgesellschaften 2,5 vH und
b) von Zuwendungen an nicht unter lit. a fallende Privatstiftungen
durch den Stifter selbst 5 vH, ist der Stifter eine
Privatstiftung 2,5 vH. Werden zugewendetes Vermögen oder an
dessen Stelle getretene Vermögenswerte innerhalb von zehn
Jahren, ausgenommen zurück an den Stifter oder zur
satzungsgemäßen Erfüllung von angemessenen
Unterhaltsleistungen, unentgeltlich veräußert, so ist die
Differenz auf die Steuer nach Abs. 1 nachzuerheben; Umstände,
die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines
Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen;
c) abweichend von lit. b kann für Zuwendungen des Stifters an eine
Familienstiftung (§ 7 Abs. 2) nach Wahl eines Steuerschuldners
die Steuer stattdessen nach dem maßgeblichen Steuersatz des § 8
Abs. 1 berechnet werden.
(4) Die sich nach den Abs. 1 und 2 oder nach dem Abs. 3 ergebende
Steuer erhöht sich bei Zuwendungen
a) an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein
Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein
Schwiegerkind des Zuwendenden um ................. 2 vH
b) an andere Personen um ............................ 3,5 vH
des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.
(5) Die sich nach den Abs. 1, 2 und 4 oder nach den Abs. 3 und 4
ergebende Steuer darf im Falle des Abs. 4 lit. a nicht weniger als
2 vH, im Falle des Abs. 4 lit. b nicht weniger als 3,5 vH des Wertes
der erworbenen Grundstücke betragen.
(6) Wird durch die Zuwendung auch land- und forstwirtschaftliches
Vermögen erworben, so ermäßigt sich die nach den Abs. 1, 2 und 4
errechnete Steuer, soweit sie auf land- und forstwirtschaftliches
Vermögen entfällt, um 110 Euro.
also im moment gilt noch das, ich bild mir ein, daß bei der steuerreform die %sätze geändert werden, bin mir aber nicht sicher...

berechnet wird das ganze wie bereits gesagt vom einhertswert*3, %satz abhängig vom verwandtschaftsgrad...
natürlich gibts dann auch noch ein grunderwerbssteueräquivalent :D das muß dann noch dazu gerechnet werden 2% bei verwandten oder 3,5%


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