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| So fliegt man richtig! Fragen, Antworten, Diskussionen zum Fliegen von Jets im FS |
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#21 |
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Inventar
![]() Registriert seit: 25.03.2001
Beiträge: 1.968
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Und woher bezieht der Konsul sein Alibi?....
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An allem Unfug der geschieht, sind nicht nur jene Schuld, die ihn begehen, sondern auch jene die ihn nicht verhindern. (Erich Kästner aus \"Das Fliegende Klassenzimmer\") Wer widerspricht, ist nicht gefährlich, gefährlich ist, wer zu feige ist, zu widersprechen! (Napoleon Bonaparte) |
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#22 |
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Veteran
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Alter: 54
Beiträge: 202
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@Marc:
So, nachdem ich jetzt etwas Zeit gefunden habe, hier die Lösung auf Deine Frage bzgl. des österr. Rechts (Paragraphen beziehen sich demnach auf österr. Gesetze): Das sogenannte Flaggenprinzip ist in § 63 StGB festgehalten. Demnach ist bei österr. Registrierung unabhängig vom Tatort österr. Strafrecht anzuwenden. Unabhängig vom Tatort wird bestraft (§ 64 StGB): - alles, was in irgend einer Form mit Terrorismus zu tun hat - Luftpiraterie und die damit in Verbindung stehenden Straftaten gegen Leib und Leben und die Sicherheit der Luftfahrt, wenn -- Stratat gegen österr LFZ gerichtet ist -- LFZ in Österr. landet und Täter noch an Bord -- Mieter des LFZ ohne Besatzung in Österreich -- Täter in Ö und nciht ausgeliefert werden kann - sonstige Straftaten, zu deren Verfolgung Ö verpflichtet ist (zB auf Basis internationaler Verträge <- Abk. von Tokio) - Straftaten, die ein Österreicher gegen einen anderen Österreicher begeht Darüber hinaus ist dem Personalitätsprinzip durch das Territorialitätsprinzip derogiert. Das ursprüngliche Beispiel (Diebstahl an Bord eines LFZ) ist daher so zu lösen: österr Recht, wenn - österr. LFZ (Flaggenprinzip); und/oder - über österr. Territorium begangen (Territorilaitätsprinzip); und/oder - Täter und Opfer Österreicher. Wird die Tat von einem Belgier an einem Österreicher an Bord eines Niederländischen LFZ über Russland begangen, dann besteht keine österr. Strafgewalt (ebenso nicht, wenn der Täter Österreicher und der Belgier Opfer ist). Sind hingegen beide Österreicher, so wäre wiederum österr. Strafrecht anzuwenden. Für die Strafbemessung gilt das Günstigkeitsprinzip gemäß dem Tatortrecht. So, ich hoffe, dass wir das Thema - auch für Österreich - damit erledigen konnten. Grüße,
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Joachim member of www.a320flightdeck.com |
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#23 |
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Senior Member
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Mensch Joachim,
das Lesen Deines Textes erinnert mich an meine Ausbildung. Ständiges Lesen komplizierter Gesetzestexte. Aber er hat natürlich Recht (wie auch David)! Vor allem mit der Politik! Da ich so etwas ähnliches selber miterlebt habe, ich war mal eine Zeit lang bei der Flughafenpolizei Köln-Bonn beschäftigt, hier nochmal die Grundsätze: - befindet man sich in einem in Deutschland registrierten Flugzeug, welches irgendwo im Ausland steht, so befindet man sich auf deutschem Boden und unterliegt zunächst auch nur der deutschen Gerichtsbarkeit (egal ob die Türen auf sind oder zu). - die „fremde“ Polizei oder das Militär dürfen in der Regel ohne „Erlaubnis“ das Flugzeug nicht betreten (aber die Politik macht es schnell möglich - oder auch der Flugzeugführer) - es gibt also immer Ausnahmen. Wenn zum Beispiel die „fremde“ Polizei nur durch sofortiges Handeln und Betreten eines Flugzeuges eine erhebliche und unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Passagiere und auch das eigene Land abwehren kann, so ist sie in der Regel zum sofortigen Betreten des ausländischen Flugzeuges berechtigt (in so einem Fall wird der Flugzeugführer auch sehr „dafür“ sein!) . - wenn auf einem Flug von D nach X ein Passagier im Flugzeug(D-…) eine Straftat begeht, wird in der Regel dies schon im Flug nach D gemeldet. Von dort werden denn die Behörden in X kontaktiert. Diese werden dann den Passagier „empfangen“ und dafür sorgen, dass er wieder zwecks Bestrafung nach D kommt. Alle Maßnahmen hängen natürlich von der Schwere der Straftat ab. - Wir selber wurden mal von den Behörden im Land X informiert, dass ein deutscher Urlauber im Land X eine Sexualstraftat an einer einheimischen Frau begangen hat. Er konnte jedoch ins Flugzeug (kein deutsches) nach D gelangen. Bei der Ankunft in Köln konnten wir das Flugzeug betreten und die Person vorläufig festnehmen. Gruß RAY |
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#24 | |
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Inventar
![]() Registriert seit: 17.01.2003
Alter: 49
Beiträge: 1.989
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Zitat:
Außerdem gibt es eine Reihe von Delikten die die Zuständigkeit der z.B. dt. Gerichtsbarkeit begründen, § 6 StGB. Das sind Delikte wie Völkermord. Ein Terroranschlag könnte auch hierrunter fallen. Desweiteren kommt das dt. StBG zum tragen, falls der Staat in welchen die Tat erfolgt, kein "rechtsstaatliches" Strafwesen besitzt, § 7 Abs.2 StGB. Für Interessierte die StGB http://lawww.de/Library/stgb/inh.htm
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Gruß Marcus |
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#25 | |
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Veteran
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Zitat:
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PPL-C, BZF I. www.segelfliegen-in-celle.de |
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#26 |
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Inventar
Registriert seit: 01.03.2000
Beiträge: 3.197
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Ich glaube, du hast mich nicht verstanden. Ich habe nicht geschrieben, dass er ausgeliefert wird!
Im Gegenteil: Ich habe gefragt, ob ihm in Deutschland die Hand abhakt wird! |
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#27 |
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Veteran
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Das wäre in Deutschland aber nach geltendem Recht nicht möglich und Artikel 16 besagt, in meinen Augen, daß ein deutscher Staatsbürger für ein im Ausland begangenes Verbrechen, nach deutschem Recht verurteilt wird, sollte das Land, das den Anspruch stellt, keine Rechtsstaatlichkeit aufweisen.
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