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Guru, e-Zitate & Off Topic Der WCM-Guru auch online, mysteriöse technische Angaben und sonstige 'Verlautbarungen'

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Alt 10.11.2001, 14:37   #11
riker
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Registriert seit: 09.08.2001
Alter: 53
Beiträge: 142


Standard

Zitat:
Original geschrieben von martens
Also um mal einiges klarzustellen....

...

3) Kaufhausdetektive haben das Anhalterecht , und zwar nach § 64 StPO, wonach jedermann bei strafrechtlichen Delikten das anhalterecht hat, ist KEINE Freiheitsentziehung nach § 99 StGB.

4) Das Gehen in ein Geschäft kann nicht so ohne weiters verwehrt werden, da ja ein öffentlicher Ort. Man könnte sogar eine Verwaltungsanzeige nach Art IX EGVG einreichen, wenn man glaubt, diskriminiert worden zu sein...
Das Hausrecht steht zwar jedem zu, wenn ich aber ein Geschäftslokal habe, sprich öffentlicher Ort, kann ich nur dann davon Gebrauch machen, wenn der Kunde usw sich entgegen den guten Sitten oder die Hausordnung benimmt.

5) Polizisten brauchen keinen begründeten Verdacht, um Personen zu kontrollieren...Rechtlich durch z.B. die StVO, das SPG usw gedeckt...

.....

Also Martens, um den TOPFEN den du da daherschreibst einmal richtigzustellen.

ad 3)
Der §64 StPO regelt die (Zitat) III. Streitigkeiten über die Zuständigkeit von Gerichten. (/zitat)
Hast du dir ja super aus den Fingern gesaugt.

Die Anhaltung regelt der § 86 Abschnitt 2.
(siehe http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/)

ad 4) Ein Privatgrund, Geschäft kann NIE ein öffentlicher Ort sein. Das widerspricht sich von selber. Der Eigentümer oder sein Vertreter haben das Hausrecht, können also jederzeit Jedermann das Betreten oder den Aufenthalt verbieten.

ad 5) Führen oft Straßen durch Verkaufslokale? Die StVO (Straßenverkehrsordnung) gilt nämlich nur auf Straßen.
Und im SPG (Sicherheitspolizeigesetz) ist GENAU geregelt wann eine Person durchsucht werden darf.

(zitat)
Durchsuchung von Menschen

§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen,
um sicherzustellen, daß diese während ihrer Anhaltung weder ihre
eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht
flüchten.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem
ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben,
Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff
in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr
ausgeht.
(3) Die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den
Abs. 1 und 2 eingeräumten Befugnisse gelten auch für das Öffnen und
das Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die der
Betroffene bei sich hat.

(/zitat)

Also muss man zuerst festgenommen werden, um durchsucht werden zu können. Und für einen gefährlichen Angriff auf das Eigentum müsste man schon die gesamte Abteilung eines Marktes in der Tasche haben.

Also, lieber Martens behalte deine linkslinke Populistensche... bitte für dich und informiere dich ein bisschen bevor du hier einen stehen lässt.

( sehrerregtbin )
____________________________________
ad astra!
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