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| Guru, e-Zitate & Off Topic Der WCM-Guru auch online, mysteriöse technische Angaben und sonstige 'Verlautbarungen' |
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#11 |
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Senior Member
![]() Registriert seit: 09.08.2001
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Das, was Kaufhausdetektive, Securities, etc. tun dürfen ist das selbe was wir alle dürfen.
Das wird im §86 StPO (Strafprozessordnung) geregelt, der da lautet.: §86(2) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß eine Person eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung ausführe, unmittelbar vorher ausgeführt habe, oder daß nach ihr wegen einer solchen Handlung gefahndet werde, so ist jedermann berechtigt, diese Person auf angemessene Weise anzuhalten. Er ist jedoch verpflichtet, die Anhaltung unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 26) Und das heißt nicht, dass man in irgendwelche Kammerln zum "Verhör" gezwungen wird, noch in Taschen herumstirln lassen muss. Das wäre ein Eingriff in die persönlichen Grundrechte und somit strafbar. (Freiheitsberaubung, Nötigung, Kreditschädigung, Beleidigung (eventuell), ...) Allerdings, wenn es allgemein üblich ist Taschen vorzuweisen und einer verweigert, dann könnte man schon zwingend annehmen, dass der gerade was gestohlen hat. Dh. auf die Polizei müsste man schon warten.
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ad astra! |
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