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Alt 18.02.2006, 11:32   #1
Maci
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Alter: 53
Beiträge: 39


Standard Emails und Internetseiten und der gleichen urheberrechtlich Schützen

Auszug von der Internetseite http://www.literat.at:
Werden Zeitungsartikel, wissenschaftliche Fachaufsätze, Gedichte, Cartoons, Fotographien oder Abbildungen beispielsweise aus dem Internet oder von einem digitalen Datenträger in den Arbeitsspeicher eines PCs eingelesen und mit Hilfe des PCs ausgedruckt, sind die Urheber- und Leistungsschutzrechte von Schriftstellern, Wissenschaftlern, Journalisten, Verlagen, aber auch Fotografen oder bildenden Künstlern berührt. Sie alle schaffen Werke im Sinn des Urheberrechtsgesetzes. Ihnen steht an ihren Werken ein so genanntes Verbotsrecht zu. Das bedeutet grundsätzlich, dass sie Nutzungen ihrer Werke erlauben, aber auch verbieten können, sei es, dass sie als Bühnenstück aufgeführt, als Grafik, Aufsatz oder wissenschaftlicher Artikel von einer Tageszeitung oder einem Magazin abgedruckt werden.

Die Vervielfältigung zum eigenen bzw zum privaten Gebrauch ist nach dem Gesetz aber frei zulässig; sie kann vom Urheber nicht untersagt werden. Unter der Bezeichnung Reprographievergütung wurde bereits im Jahr 1996 ein Anspruch der Urheber auf angemessene Vergütung für die Vervielfältigung von Werken eingeführt, die typischerweise in einem reprographischen oder einem der Reprographie ähnlichen Verfahren (also durch Kopieren, Ausdrucken, etc) zum eigenen bzw privaten Gebrauch erfolgt.

In den amtlichen Erläuterungen zum Gesetz heißt es: „Mit „den der Reprographie ähnlichen Verfahren“ (§ 42b Abs 2 UrhG) sind alle Verfahren gemeint, die zu einer Vervielfältigung auf Papier (oder einem vergleichbaren Material) führen. Dass auch die Vervielfältigungsvorlage auf Papier festgehalten ist, ist hingegen nicht erforderlich: Auch Geräte, mit denen digital gespeicherte Werke ausgedruckt werden können, sind daher Vervielfältigungsgeräte im Sinn der vorliegenden Bestimmung.“

Den Urhebern wurde damit ein Ausgleich für den wirtschaftlichen Nachteil zugestanden, der ihnen und den Verlegern aus der frei zulässigen Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch entsteht. Die Geltendmachung dieser Vergütung wurde den Verwertungsgesellschaften übertragen. Die Literar-Mechana verwaltet treuhändig die Urheberrechte unter anderem von Schriftstellern, Journalisten, Wissenschaftlern, Drehbuchautoren und Verlagen, die VBK ist die zuständige Verwertungsgesellschaft, wenn es um Fotographen, bildende Künstler oder Karikaturisten geht.


Wenn ich den ersten Absatz des Textes richtig verstehe, kann man nun alle Emails bzw. Internetseiten oder ähnliches als urheberrechtlichgeschütztes Dokument anmelden. Diese Texte sind mein geistig Eigentum, da von mir geschrieben. Nun werden Abgaben für die Geräte eingehoben, mit denen diese Texte verarbeitet bzw. vervielfältigt werden, somit steht mir doch ein Anteil dieser Abgabe zu oder habe ich etwas falsch verstanden.

Vielleicht kennt jemand die Rechtslage bzw. kann man diese Verordnung damit rückgängig machen, indem man die Literar-Mechana mit urheberrechtlichen Anmeldungen überhäufen.

Bin schon auf eure Rückmeldungen gespannt.
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Maci
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