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Emails und Internetseiten und der gleichen urheberrechtlich Schützen
Auszug von der Internetseite http://www.literat.at:
Werden Zeitungsartikel, wissenschaftliche Fachaufsätze, Gedichte, Cartoons, Fotographien oder Abbildungen beispielsweise aus dem Internet oder von einem digitalen Datenträger in den Arbeitsspeicher eines PCs eingelesen und mit Hilfe des PCs ausgedruckt, sind die Urheber- und Leistungsschutzrechte von Schriftstellern, Wissenschaftlern, Journalisten, Verlagen, aber auch Fotografen oder bildenden Künstlern berührt. Sie alle schaffen Werke im Sinn des Urheberrechtsgesetzes. Ihnen steht an ihren Werken ein so genanntes Verbotsrecht zu. Das bedeutet grundsätzlich, dass sie Nutzungen ihrer Werke erlauben, aber auch verbieten können, sei es, dass sie als Bühnenstück aufgeführt, als Grafik, Aufsatz oder wissenschaftlicher Artikel von einer Tageszeitung oder einem Magazin abgedruckt werden. Die Vervielfältigung zum eigenen bzw zum privaten Gebrauch ist nach dem Gesetz aber frei zulässig; sie kann vom Urheber nicht untersagt werden. Unter der Bezeichnung Reprographievergütung wurde bereits im Jahr 1996 ein Anspruch der Urheber auf angemessene Vergütung für die Vervielfältigung von Werken eingeführt, die typischerweise in einem reprographischen oder einem der Reprographie ähnlichen Verfahren (also durch Kopieren, Ausdrucken, etc) zum eigenen bzw privaten Gebrauch erfolgt. In den amtlichen Erläuterungen zum Gesetz heißt es: „Mit „den der Reprographie ähnlichen Verfahren“ (§ 42b Abs 2 UrhG) sind alle Verfahren gemeint, die zu einer Vervielfältigung auf Papier (oder einem vergleichbaren Material) führen. Dass auch die Vervielfältigungsvorlage auf Papier festgehalten ist, ist hingegen nicht erforderlich: Auch Geräte, mit denen digital gespeicherte Werke ausgedruckt werden können, sind daher Vervielfältigungsgeräte im Sinn der vorliegenden Bestimmung.“ Den Urhebern wurde damit ein Ausgleich für den wirtschaftlichen Nachteil zugestanden, der ihnen und den Verlegern aus der frei zulässigen Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch entsteht. Die Geltendmachung dieser Vergütung wurde den Verwertungsgesellschaften übertragen. Die Literar-Mechana verwaltet treuhändig die Urheberrechte unter anderem von Schriftstellern, Journalisten, Wissenschaftlern, Drehbuchautoren und Verlagen, die VBK ist die zuständige Verwertungsgesellschaft, wenn es um Fotographen, bildende Künstler oder Karikaturisten geht. Wenn ich den ersten Absatz des Textes richtig verstehe, kann man nun alle Emails bzw. Internetseiten oder ähnliches als urheberrechtlichgeschütztes Dokument anmelden. Diese Texte sind mein geistig Eigentum, da von mir geschrieben. Nun werden Abgaben für die Geräte eingehoben, mit denen diese Texte verarbeitet bzw. vervielfältigt werden, somit steht mir doch ein Anteil dieser Abgabe zu oder habe ich etwas falsch verstanden. Vielleicht kennt jemand die Rechtslage bzw. kann man diese Verordnung damit rückgängig machen, indem man die Literar-Mechana mit urheberrechtlichen Anmeldungen überhäufen. Bin schon auf eure Rückmeldungen gespannt. |
da bin ich mal gespannt - wenn das wirklich kappt, hab ich eine menge emails anzumelden :-)
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Re: Emails und Internetseiten und der gleichen urheberrechtlich Schützen
Zitat:
ABER: Dieser Schutz entsteht nur dann, wenn dein „Werk“ eine ausreichende „Schöpfungshöhe“ darstellt. Bücher, Gemälde ... lassen sich nicht mit einer trivialen E-Mail gleichsetzten. Schon bei Fotos differenziert das UrhG und schützt einfache Schnappschüsse geringer als wirkliche, künstlerische Fotos. In Zweifel wird der Großteil deiner „Werke“ keine ausreichende Schöpfungshöhe aufweisen, sodass ohnehin kein Schutz nach dem UrhG eintritt. Falls im Einzelfall eine Schutzwirkung besteht, existieren noch weitere Voraussetzungen, um an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften beteiligt zu sein. Insbesondere ist ja das Verschicken einer E-Mail etwas ganz anderes, als ein Buch zu veröffentlichen. |
Die Veröffentlichung einer Internetseite ist (manchmal mit Einschränkungen) nach Gurus Rechtsverständnis einer Buchveröffentlichung gleichzusetzen. Die Vervielfältigung dieses Werks zum privaten Gebrauch würde doch nun eine Vergütung begründen.
Wie gehts wirklich? Guru |
würde mich auch mal interessieren.
wie sieht das zb. bei wissenschaftl. Skripten aus (die aus mehr bestehen als ein paar zusammenkopierten Overheadfolien)? |
Nun ja, der Jurist unterscheidet hier eben doch zwischen dem „Veröffentlichen“ eines Buches und der „öffentlichen Zugängigmachung“ im Internet. Auch wenn im praktischen Sprachgebrauch das alles als „veröffentlicht“ gilt, betrachtet der Jurist das differenzierter.
Zumindest bei einer online-publizierten Dissertation ist es aber auch wohl so, dass zumindest in Deutschland der Autor Ausschützungen von der VG Wort bekommen kann. Holzi, das gesamte Thema mit Urheberrechten im Bereich Forschung und Lehre ist dermaßen kompliziert, dass es hier etwas den Rahmen sprengen würde. Zumal sich der Bereich teilweise auch in der politischen Diskussion befindet. |
Zitat:
Zitat:
Somit kann ich keinen Kunden zumuten diese Geräteverfügung zu bezahlen und muss diese selber schlucken. |
Ich hbae mit dieser Vergütung auch ein Problem, allerdings ganz anderer Art :D
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Zitat:
Dann kommt vielleicht auch denen mal zum Bewusstsein, welche Abzocker die Medienverwertungsgesellschaften sind. Überdies bereitet die WK bereits mit Unternehmen Musterprozesse in diesem Zusammenhang vor. Ciao Oliver |
Zitat:
Natürlich sollen Autoren auch für die Nutzung Ihrer Werke bezahlt werden - trotzdem kann das nicht so weit gehen, dass schlechthin jeder PC, Drucker, Kopierer, Scanner, CD/DVD-Brenner usw. von Haus aus mit einer Pauschalvergütung beaufschlagt wird, die teilweise sogar im Bereich des Gerätewerts ist. Guru wartet ja nur mehr auf die Papierabgabe, weil man darauf ja schreiben kann... Übrigens darf man auch bei einem Satellitenreceiver eine Pauschalabgabe löhnen, obwohl man mit den GIS-Gebühren sehr wohl auch den berühmten Kulturbeitrag mitbezahlt, man wird also gleich mehrmals abkassiert. Guru |
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