Im Gesetzestext ist keine Rede davon wo die Warnweste untergebracht sein muss:
Kraftfahrgesetz §102, Abs. 10:
Zitat:
|
Der Lenker hat .... bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des § 89 Abs. 2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des § 46 Abs. 3 StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen.
|
Der Autobahnfall kann aber sehr wohl so interpretiert werden, dass ein "Aufhalten ausserhalb des Fahrzeugs" mit Warnweste nicht möglich ist wenn diese im Kofferraum ist. Da wird es aber sicherlich bald Präzendenzfälle geben.
MaZchen