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#11 |
Veteran
![]() Registriert seit: 13.07.2001
Beiträge: 206
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![]() Hab mir selbst mal die Rechtsgrundlagen angesehen, da ich ebenfalls mal so einen Wisch erhalten habe:
§ 4 Abs. 3 des Rundfunkgebührengesetzes lautet: "Die Gesellschaft (GIS) hat alle Rundfunkteilnehmer zu erfassen. Zu diesem Zweck haben die Meldebehörden auf Verlangen der Gesellschaft dieser Namen (Vor- und Familiennamen), Geschlecht, Geburtsdatum und Unterkünfte der in ihrem Wirkungsbereich gemeldeten Personen in der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Form zu übermitteln. Die Gesellschaft darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, daß die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Mißbrauch zu treffen. Von den Meldebehörden übermittelte Daten sind längstens mit Ablauf des dem Einlangen folgenden Kalenderjahres zu löschen; nicht zu löschen sind die Daten jener gemeldeten Personen, die trotz Aufforderung die Mitteilung nach § 2 Abs. 5 unterlassen habe." Daraus ergibt sich zunächst folgender, logischer Schluß: Keine Meldung nach dem Meldegesetz-> die GIS weiss nicht, wer in der Wohnung ist. Zu beachten ist, dass die GIS über das ZMR (zentrale Melderegister) des BMI Zugriff auf die Meldedaten hat. Wen man sich aber nicht nach dem Meldegesetz für die Wohnung/Haus anmeldet macht man sich nach dem Meldegesetz strafbar! § 2 Abs. 5 lautet: "Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen." Wichtig ist nun § 6 Abs. 5 dieses Gesetzes: "Besteht der begründete Verdacht, daß eine Mitteilung bzw. Angabe gemäß § 2 Abs. 5 unrichtig ist, oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert, so hat die Gesellschaft eine Überprüfung der Gebührenpflicht seitens der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen, die dabei § 83 Abs. 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/1999, sinngemäß anzuwenden hat." Nach dem Telekommunikationsgesetz gibt die Möglichkeit, dass die Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion nach § 83 Abs. 6 und 7 im Zusammenhang mit dem Sicherheitspolizeigesetz eine behördliche Durchsuchung anordnet. Natürlich gibts auch die Möglichkeit, eine saftige Verwaltungsstrafe zu verhängen: " § 7. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht." Wichtig ist in diesem Zusammenhang die im Gesetz erwähnte Mahnung: Diese muss wohl persönlich adressiert und mit Rückschein (RSb oder Rsa) versehen sein, damit die GIS beweisen kann, dass eine Mahnung zugegangen ist. Solang keine derartige Mahnung zugestellt wurde, gibts auch keine Rechtsfolgen. Wer sich das Gesetz selbst durchlesen will: www.ris.bka.gv.at Damit sollte die Frage hinlänglich beantwortet sein. Greets Mynok |
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