die gesetzeslage zur weitergabe von userdaten (auch im falle des urheberrechtes):
Zitat:
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In Österreich sind die Verbindungsdaten, zu denen auch die Logfiles betreffend den Internetzugang gehören, durch das Datenschutzgesetz und das Kommunikationsgeheimnis (§ 93 TKG) geschützt. Eine Bekanntgabe dieser Daten ist nur in einem Strafverfahren und nur im Auftrag des Gerichtes zulässig und auch in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen des § 149 a StPO. Da dort Voraussetzung eine strafbare Handlung ist, die mit mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (wenn die Zustimmung des Anschlussinhabers nicht vorliegt), käme eine Bekanntgabe der Nutzerdaten nur im Falle des Uploads und auch dort nur bei gewerbsmäßigem Handeln in Frage. Eine solche Gewerbsmäßigkeit liegt bei Tauschbörsennutzern aber in der Regel nicht vor, sodass auch im Strafverfahren die Identität des Anbieters von Musikstücken vom Provider nicht offengelegt werden darf. Die Frage ist allerdings, ob sich die Provider wirklich daran halten, wenn die Polizei Auskunft verlangt. Wird die Identität unzulässigerweise offengelegt, muss der Beschuldigte (im Falle des Uploads) nicht nur mit einem Strafverfahren rechnen, sondern auch mit zivilrechtlichen Ansprüchen.
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Noch mehr faq`s zum urheberrecht und da auch zur frage download und upload hier
http://www.internet4jurists.at/urh-marken/faq_urh1.htm