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Hardware Simmer helfen Simmern - Fragen, Antworten, Diskussionen zu flugsimulatorspezifischen Hardwareproblemen. |
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#11 | |
bitte Mailadresse prüfen!
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![]() Zitat:
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#12 |
Veteran
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![]() ------Um eine Kopie nutzen zu dürfen, mußt du rechtmäßiger Eigentümer des Originals sein. Nun bist du rechtmäßiger Eigentümer einer zerbrochenen CD, wovon du zwar nix hast, aber es ist leider so. Von dieser CD darfst du eine Kopie machen, was ja nun aber nicht mehr geht . Würdest du dir eine CD zuschicken lassen, von dieser CD eine Kopie machen, das Original wieder zurück geben und die Kopie behalten, so ist das wie bereits gesagt illegal. Du kannst von dieser CD zwar eine Kopie erstellen, allerdings mußt du sie dann später auch zusammen mit dem Original zurück geben oder vernichten. Tust du das nicht, sondern behältst die Kopie, so ist das ein Verstoß gegen das Urheberecht
------------------------------------------------------------------ Naja ,ganz so ist es auch nicht ! Denn Du machst keine Kopie der CD sondern eine Kopie der darauf befindlichen Software ! Da er aber die Benutzerlizenz für die Software bereits mit dem Kauf der Cd erworben hat,und dies auch nachweisen kann, ist es letztendlich egal von welcher Cd er die Software wiederherstellt! Also hätte ich keine Bedenken eine Kopie zu machen da er ja eine Benutzerlizenz nachweisen kann. Bei der Cd handelt es sich ja nur um den Datenträger !! Oder sehe ich das falsch !? Max
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Grüße Max www.aviation.net.tf Tipp- und Rechtschreibfehler sind absichtlich eingebaut und dienen der Belustigung des Lesers |
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#13 |
Veteran
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![]() Nachtrag:
Auf E-Media gefunden : Vier Jahre hat sich ein Verfahren nach dem Urheberrecht gezogen, das Microsoft gegen einen Wiener angestrengt hatte. Dem Mann waren von seinem Bruder zehn CD-Roms mit unlizenzierten Kopien von Computerprogrammen geschenkt worden. Bei einer Hausdurchsuchung im Zuge eines Sorgerechtsstreits wurden die CDs gefunden und beschlagnahmt. Der Wiener wurde nach einer Klage von Microsoft zu einer Geldstrafe von 726,72 Euro (10.000 S) wegen "unbefugten Gebrauchs" verurteilt. Laut dem Höchstgericht ist unter Berufung auf den im Urheberrecht verankerten Paragrafen 91 die unbefugte Vervielfältigung eines Computerprogrammes dann nicht strafbar, wenn sie nur zur eigenen Verwendung dient. Das Installieren auf der eigenen Festplatte sei also straflos. Weiters sei der reine "Gebrauch" eines Programms im Gesetz nicht näher definiert, es erging ein Freispruch. Die Benützung eines "geklonten" Computerprogramms sei zwar verboten, aber nicht strafbar. Max
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Grüße Max www.aviation.net.tf Tipp- und Rechtschreibfehler sind absichtlich eingebaut und dienen der Belustigung des Lesers |
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#14 |
bitte Mailadresse prüfen!
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![]() Die Sache mit der Benutzerlizenz ist ein interessanter Ansatz. Vielleicht ist da was dran. Aber ich würde trotzdem die CD und nicht die Lizenz zugrunde legen.
Zum zweiten: Der Wiener wurde bestraft, wegen "unbefugten Gebrauchs". Da ist doch alles klar. Er war nicht befugt, diese Software zu benutzen. Wenn das Kopieren einer Software deren Rechtsinhaber ich nicht bin und das Nutzen dieser Kopie straffrei wäre, dann gäbe es vermutlich nicht so ein Aufsehen um dieses Thema. Den Begriff "Raubkopie" gäbe es nicht, und die Softwarehersteller würden nicht werweißwieviel Geld ausgeben um dies zu unterbinden. Ich könnte in die Videothek gehen, mir ein Video, eine CDROM, eine DVD oder sonstwas ausleihen, diese zuhause kopieren und das Original am nächsten Tag wieder zurückgeben. Fakt ist: Ich muß rechtmäßiger Besitzer einer Software sein, um eine Kopie davon nutzen zu dürfen. Bei dem genannten Gerichtsverfahren mag es sein, dass der Beklagte relativ glimpflich davon kam. Allerdings kennen wir auch nicht ALLE Umstände, sodass man dieses Urteil nicht als Referenz heranziehen kann. Aber wie gesagt ist es durchaus möglich, dass es ausreicht wenn man eine Lizenz der Software hat. Allerdings will ich mich da nicht aufs Glatteis begeben - ich bin Kaufmann, kein Jurist. Wer will kann ja mal hier schauen: http://www.jusline.de/jus.info.bgesetze.html (für Deutschland) http://www.jusline.at/jus.info.gesetze.linksz.html (für Österreich) |
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#15 |
Veteran
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![]() Eine Frage zur Verwirrung
![]() Es ist erlaubt eine Sicherheitskopie seiner Originalsoftware zu machen. Das ist einmal klar . Aber, wenn wie beim FS das Programm komplett auf die Festplatte geschaufelt wird und ohne CD lauffähig ist, ist das eigentlich schon die Kopie ! Theoretisch darf ich jetzt von der CD keine Kopie mehr machen ![]() Irgendwie ist hier die ganze Gesetzgebung irgendwie undurchsichrig ! Das liegt wohl auch daran das Verbraucher und Hersteller sicher nicht gleicher Meinung sind ![]() Max
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Grüße Max www.aviation.net.tf Tipp- und Rechtschreibfehler sind absichtlich eingebaut und dienen der Belustigung des Lesers |
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#16 |
Master
![]() Registriert seit: 11.06.2002
Beiträge: 623
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![]() aufmerksam durchgelesen und dabei ist mir folgende Frage eingefallen! Ich darf also grundsätzlich meine FS2002-Cd kopieren und als Sicherungskopie behalten (bzw. muss sie behalten, klar!). Aber, lässt sich die MSFS2002CD (bzw. alle 3 Stück) kopieren und damit sichern oder ist ein Kopierschutz oder ähnliches vorgesehen?
PS: Ich könnte es zwar probieren, aber wenn es ohnehin nicht funktioniert, möchte ich nicht 3 Rohlinge verbraten ![]()
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Heimo |
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#17 | |
bitte Mailadresse prüfen!
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![]() Die CDs des FS sind kopiergeschützt, sodass es nicht ohne weiteres möglich ist eine lauffähige Kopie anzufertigen. Allerdings gibt es im Internet zahlreiche Seiten, auf denen man "Patches" herunterladen kann mit denen die Kopie dann läuft. Welche Seiten das sind, möchte ich hier nicht sagen, da dadurch Raubkopierern Tür und Tor geöffnet wird.
Auch ich habe schon versucht, von meinen FS- CDs eine Kopie anzufertigen, bin bisher jedoch gescheitert, da ich die erforderlichen Hardware- Voraussetzungen nicht besitze. Zitat:
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#18 |
bitte Mailadresse prüfen!
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![]() § 106 UrhG (Deutschland)
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Die Frage was denn nun ein "gesetzlich zugelassener Fall" ist, besteht jedoch immernoch. |
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