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So fliegt man richtig! Fragen, Antworten, Diskussionen zum Fliegen von Jets im FS |
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#31 |
Inventar
Registriert seit: 01.03.2000
Beiträge: 3.197
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![]() Marcus, ich glaube, du hast mich gar nicht verstanden.
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#32 |
Inventar
![]() Registriert seit: 17.01.2003
Alter: 48
Beiträge: 1.989
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![]() Hi Marc,
Ich habe dich doch verstanden. Nur wusste ich dies nicht, als ich meinen ersten Kommentar schrieb und wollte dir nur darlegen, warum. Bin ich nicht lieb ![]()
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Gruß Marcus |
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#33 |
Inventar
Registriert seit: 01.03.2000
Beiträge: 3.197
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![]() Hach, ich schmelze dahin...
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#34 | |
Hero
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![]() Zitat:
Dimitris |
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#35 | |
Inventar
Registriert seit: 01.03.2000
Beiträge: 3.197
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![]() Zitat:
Du klaust einem Passagier seine Geldbörse. Dummerweise bist du auf dem Urlaubsflug auf die Seychellen dabei aber über Saudi Arabien. Scharia sei dank muss dir armen Österreicher jetzt die Hand abgehackt werden?! Es wäre furchtbar unpraktisch, gelte das Recht des gerade überflogenen Landes. Deshalb gilt bei Flugzeugen ähnlich wie bei Schiffen das Flaggenprinzip: Tür zu, und das Recht des Zulassungslandes der Maschine gilt. Ich hatte da in der rechtlichen Praxis schon mit zu tun, und es gibt hier auch bereits Ordner im Forum dazu. Ich denke, dein Irrtum rührt daher, dass ganz allgemein im Spezialfall des Strafrechts u.a. danach geschaut wird, wo die Tat begannen wurde. Übrigens ist mir persönlich nicht klar, wie rechtlich eigentlich die Sache mit dem Cockpit geregelt ist. Verbieten das einige nationale Gesetze? Bloße Rechtsverordnungen? Intentionale Abkommen? Sehen das bloß die Piloten nicht mehr so gerne? Schreiben Firmen das den Piloten vor? Aus dem Kontext gerissene Copy&Paste-Texte (wie unter dem Link) helfen da m. E. kaum weiter. Solange nicht wirklich jemand einmal im Detail aufdröselt, was hinsichtlich Jumpseat von wem mit welcher Kompetenz wie geregelt ist und wem gegenüber gilt, hilft das keinem weiter. Wie gesagt, m.W. gelangt man zumindest bei Deutschen Airlines mit einigem bürokratischen Aufwand ganz offiziell auf den Jumpseat. Ich habe in anderen Konstellationen mitbekommen, dass das auch sogar für die neurotischen USA gilt. Ich denke, dass theoretisch oder zumindest praktisch der betreffende Passagier dazu vorher bekannt sein muss. Andernfalls würde diese Sicherheitsmaßnahme auch keinen Sinn machen. „Fliege in drei Wochen mit Ihnen nach Mallorca, beantrage hiermit Jumpseat…“ |
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#36 |
Inventar
![]() Registriert seit: 17.01.2003
Alter: 48
Beiträge: 1.989
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![]() Hi,
Einer meiner Ausbilder ist Regierungsdirektor bei der Bezirksregierung im Bereich Luftverkehr. Nach seiner Aussage gibt es im Moment eine Regelungslücke, wie weit das dt. Gesetz gilt bzw. welches Gesetz über welchem Land. Es soll wohl eine Regelung erfolgen. Im Moment geht das wohl über Staatsverträge und ähnliches.
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Gruß Marcus |
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#37 | |
Hero
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![]() Zitat:
Gesetz eines Staates gilt in dem jeweiligen Staat (logisch ![]() ![]() Eine Ausnahme gibt es jedoch: Bei "unlaw seizure" eines Flugzeuges wird aufgrund der "Convention for the Suppression of Unlawful Seizure of Aircraft" das Recht des Registrierungsstaates des Flugzeuges angewandt. Dimitris |
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#38 |
Inventar
Registriert seit: 01.03.2000
Beiträge: 3.197
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![]() http://dejure.org/gesetze/StGB/4.html
Für Österreich: „Die österreichischen Strafgesetze gelten für Taten, die auf einem österreichischen Luftfahrzeug begangen worden sind, unabhängig davon, wo sich dieses befindet.“ http://www.medmix.at/set1.php?open=/...878content.php Für die Schweiz: „Wird an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz eine strafbare Handlung, etwa eine einfache Körperverletzung, begangen, so ist gemäss Art. 97 Abs. 1 LFG schweizerisches Recht anwendbar.“ http://www.polyreg.ch/bgeunpublizier...569__2001.html Für Deutschland: „Das hier enthaltene Flaggenprinzip ist ähnlich dem in § 3 enthaltenen Gebietsgrundsatz. Es besagt, dass der Staat, dessen Flagge ein Schiff oder dessen Staatszugehörigkeitszeichen ein Luftfahrzeug führt, seine Strafgewalt für alle Taten anwenden darf, die an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen werden.“ www.recht-in.de/kommentare_html/kom_g13p4.html |
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#39 |
Inventar
![]() Registriert seit: 17.01.2003
Alter: 48
Beiträge: 1.989
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![]() Hi,
Hier geht es aber gerade nicht um Strafrecht. Es geht um den präventiven Bereich der Gefahrenabwehr und nicht um den repessiven Bereich der Strafverfolgung. Insoweit ist der Strafrechtsvergleich hier nicht richtig. Das sind zwei paar Schuhe. Eingreifen ist vorliegen § 12 Luftsicherheitsgesetz http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/luftsig/ Allerdings ist im LuftSiG der Geltungsbereich explizit für das Flugzeug nicht geregelt. Allerdings ist § 9 Abs. 2 LuftSiG interessant, der außerhalb des Geltungsbereiches der BRD die Anwendung des Gesetzes unter bestimmten Voraussetzungen vorschreibt. Allerdings gilt dies lediglich für die Luftfahrtunternehmen.
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Gruß Marcus |
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#40 | |
Inventar
Registriert seit: 01.03.2000
Beiträge: 3.197
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![]() Zitat:
![]() Was ist eigentlich mit § 1a LuftVG? |
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