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Guru, e-Zitate & Off Topic Der WCM-Guru auch online, mysteriöse technische Angaben und sonstige 'Verlautbarungen'

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Alt 10.12.2004, 18:25   #1
auma
Master
 
Registriert seit: 10.03.2001
Beiträge: 678


Standard Rücktritt vom Kauf wegen falscher Angaben?

Hallo,
ich hab mir heute eine Aopen Geforce 6800LE bei Peluga gekauft.
Auf der Homepage steht das die Karte einen Chiptakt von 325MHz und einen Speichertakt von 250MHz hat.
Allerdings hat die Karte 300/350MHz.
Kann ich die Karte zurückgeben oder nicht?
Müsste eigentlich funktionieren, da ich falsche Informationen von Peluga erhalten habe.
Hier noch der Link zur Graka:
http://www.peluga.at/main.php?action=78&ARANUMMER=12786
auma ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.12.2004, 18:45   #2
Stunned
Elite
 
Registriert seit: 17.10.2000
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Beiträge: 1.031


Standard

Normalerweise nehmens sie es auch "so" zurück !

Ohne Grund !
Stunned ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.12.2004, 18:50   #3
auma
Master
 
Registriert seit: 10.03.2001
Beiträge: 678


Standard

Normalerweise, ein Freund von mir hat eine Powercolor 9600XT gegen eine Aopen Geforce 6800LE umtauschen wollen, und dann haben sie ihm bei der Powercolor 10% abgezogen. Grund, die Karte war schon eingebaut. Es war sogar am selben Tag!
auma ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.12.2004, 18:54   #4
Stunned
Elite
 
Registriert seit: 17.10.2000
Alter: 42
Beiträge: 1.031


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naja kommt halt immer auf den händler an ...

Aber du hast ja ein gutes argument probiers einfach und sag das sie einen fehler gemacht haben und du aber genau die MHZ anzahl wolltest .
Stunned ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.12.2004, 19:02   #5
Sesa_Mina
Schwarzfußfrettchen
 
Registriert seit: 28.01.2001
Beiträge: 2.071


Standard

Auf Webseiten und in Werbeprospekten kannst du grundsätzlich davon ausgehen dass alle Angaben ohne Gewähr sind. Tippfehler werden auch nicht ausgeschlossen.

Kann also ohne weiteres ein Tipfehler gewesen sein.
____________________________________
Wann die kan Almdudler ham... \"Es gibt nur einen Weg zur Lunge, und der muss geteert werden, damit der Krebs nicht stolpert!\"
http://www.dream.at/gizmo/bunny.gif
Image is © 2001 Merle
Sterndalsäg.. ähh... jäger
Sesa_Mina ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.12.2004, 19:02   #6
auma
Master
 
Registriert seit: 10.03.2001
Beiträge: 678


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Ich werds morgen mal versuchen. Ich möchte schon den Kaufpreis wieder zurück, und das ohne irgendwelche abzüge etc.
auma ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.12.2004, 19:20   #7
chrisne
Gesperrt
 
Registriert seit: 23.08.2000
Beiträge: 3.692


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Zitat:
Original geschrieben von Sesa_Mina
Auf Webseiten und in Werbeprospekten kannst du grundsätzlich davon ausgehen dass alle Angaben ohne Gewähr sind. Tippfehler werden auch nicht ausgeschlossen.

Kann also ohne weiteres ein Tipfehler gewesen sein.
ja und was hat das damit zu tun?
deshalb müssen sie die karte trotzdem zurück nehmen. da würde ich nicht eine min. darüber diskutieren.
chrisne ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.12.2004, 19:41   #8
Woodz
Inventur
 
Benutzerbild von Woodz
 
Registriert seit: 23.03.2001
Alter: 49
Beiträge: 1.700


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hier liegt ein mangel vor, du kannst verbesserung verlangen. wenn sie die karte nicht mit den angegeben spezifikationen haben, dann müssen sie dir die karte zurücknehmen und dein geld wiedergeben.

eine frage:
willst du die karte wirklich wegen der taktraten zurückgeben oder gibt´s da einen anderen grund?

lg
woodz
Woodz ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.12.2004, 19:54   #9
Woodz
Inventur
 
Benutzerbild von Woodz
 
Registriert seit: 23.03.2001
Alter: 49
Beiträge: 1.700


Standard

§ 922 ABGB

§ 922. (1) Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt,
leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also
dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten
Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder
einem Muster entspricht und dass sie der Natur des Geschäftes oder
der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann.
(2) Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu
beurteilen, was der Übernehmer auf Grund der über sie gemachten
öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder des Herstellers, vor
allem in der Werbung
und in den der Sache beigefügten Angaben,
erwarten kann; das gilt auch für öffentliche Äußerungen einer
Person, die die Sache in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt
hat oder die sich durch die Anbringung ihres Namens, ihrer Marke
oder eines anderen Kennzeichens an der Sache als Hersteller
bezeichnet. Solche öffentlichen Äußerungen binden den Übergeber
jedoch nicht, wenn er sie weder kannte noch kennen konnte, wenn sie
beim Abschluss des Vertrags berichtigt waren oder wenn sie den
Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten.
Woodz ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.12.2004, 19:57   #10
Stunned
Elite
 
Registriert seit: 17.10.2000
Alter: 42
Beiträge: 1.031


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kauf mir auch nicht eine Festplatte wo in der Werbung steht 250 GB und dann sind doch nur 150 GB drinnen ...
Stunned ist offline   Mit Zitat antworten
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