![]() |
Rücktritt vom Kauf wegen falscher Angaben?
Hallo,
ich hab mir heute eine Aopen Geforce 6800LE bei Peluga gekauft. Auf der Homepage steht das die Karte einen Chiptakt von 325MHz und einen Speichertakt von 250MHz hat. Allerdings hat die Karte 300/350MHz. Kann ich die Karte zurückgeben oder nicht? Müsste eigentlich funktionieren, da ich falsche Informationen von Peluga erhalten habe. Hier noch der Link zur Graka: http://www.peluga.at/main.php?action=78&ARANUMMER=12786 |
Normalerweise nehmens sie es auch "so" zurück !
Ohne Grund ! |
Normalerweise, ein Freund von mir hat eine Powercolor 9600XT gegen eine Aopen Geforce 6800LE umtauschen wollen, und dann haben sie ihm bei der Powercolor 10% abgezogen. Grund, die Karte war schon eingebaut. Es war sogar am selben Tag!
|
naja kommt halt immer auf den händler an ...
Aber du hast ja ein gutes argument probiers einfach und sag das sie einen fehler gemacht haben und du aber genau die MHZ anzahl wolltest . |
Auf Webseiten und in Werbeprospekten kannst du grundsätzlich davon ausgehen dass alle Angaben ohne Gewähr sind. Tippfehler werden auch nicht ausgeschlossen.
Kann also ohne weiteres ein Tipfehler gewesen sein. |
Ich werds morgen mal versuchen. Ich möchte schon den Kaufpreis wieder zurück, und das ohne irgendwelche abzüge etc.
|
Zitat:
deshalb müssen sie die karte trotzdem zurück nehmen. da würde ich nicht eine min. darüber diskutieren. |
hier liegt ein mangel vor, du kannst verbesserung verlangen. wenn sie die karte nicht mit den angegeben spezifikationen haben, dann müssen sie dir die karte zurücknehmen und dein geld wiedergeben.
eine frage: willst du die karte wirklich wegen der taktraten zurückgeben oder gibt´s da einen anderen grund? lg woodz |
§ 922 ABGB
§ 922. (1) Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann. (2) Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer auf Grund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder des Herstellers, vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann; das gilt auch für öffentliche Äußerungen einer Person, die die Sache in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat oder die sich durch die Anbringung ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen Kennzeichens an der Sache als Hersteller bezeichnet. Solche öffentlichen Äußerungen binden den Übergeber jedoch nicht, wenn er sie weder kannte noch kennen konnte, wenn sie beim Abschluss des Vertrags berichtigt waren oder wenn sie den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten. |
kauf mir auch nicht eine Festplatte wo in der Werbung steht 250 GB und dann sind doch nur 150 GB drinnen ...
|
| Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 23:15 Uhr. |
Powered by vBulletin® Copyright ©2000 - 2025, Jelsoft Enterprises Ltd.
© 2009 FSL Verlag