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Der Verkäufer muss für ein mangelhaftes Mobiltelefon auch dann Gewähr leisten, wenn Feuchtigkeit in das Gerät eingedrungen und ist und diese Feuchtigkeit den Mangel nicht verursacht hat. Dies geht aus einer nun bekannt gewordenen rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien hervor, die in einem von der Kammer für Arbeiter und Angestellte (AK) gegen einen Elektromarkt angestrengten Musterprozess gefallen ist (BGHS Wien 3. 8. 2007, 19 C 44/06v).
Quelle: heise.de http://www.heise.de/newsticker/meldung/100109 Endlich hat ein Gericht der steigenden Unart von Handyherstellern Einhalt geboten, sog. "Feuchtigkeitsschäden" bei Handys als Vorwand für den Verfall von Garantieanspüchen vorzuschieben. Wir hatten selbst in der Praxis immer wieder derartige Probleme bei Garantieansprüchen, obowhl es nachweislich zu keiner "Wassertaufe" des Telefons gekommen ist. lg Oliver
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