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| Spiele Rat & Tat bei Problemen mit Spielen |
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#31 | |
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Großmeister
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Zitat:
Es ist sicher ein Unterschied, ob sich ein Kopierschutz, z.B. durch betätigen der Festellstaste beim Einlegen der CD, aushebeln lässt oder durch ein ausgefeiltes Programm eines Drittanbieters. Im ersten Fall wird mir die Mehrheit der Gerichte Recht geben, dass ich keinen wirksamen Kopierschutz umgangen habe, schließlich könnte ich die Feststelltaste auch versehentlich gedrückt haben ![]() |
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#32 |
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Senior Member
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Für mich ist Juristensprache oder auch Amtssprache nichts anderes als damit Geld zu machen. Wäre alles Allgemein verständlich, dann bräuchte man nicht wegen jedem Furz einen Anwalt.
Wäre der Grund nicht Geld, würde ich sagen, es sind Idioten die sich nicht verständigen können. Entweder alle lernen so geschwollen daher zu schreiben und reden, oder die Juri's lernen Deutsch. Es kann natürlich auch aus der Vergangenheit kommen, da der Normale Mensch damals sowieso null Verstanden hätte was dort steht, hätte man ihn auch für einen Kaugummi im Mund verklagen können obwohl im Brief etwas ganz anderes steht. Ich finde es auf alle fälle Idiotisch. |
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#33 |
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der da unten wohnt
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Alter: 52
Beiträge: 11.502
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imho kann das jeder lesen der lesen kann, man muss sich höchstens ein bisserl mehr konzentrieren.
Versuch mal etwas komplizierteres unmissverständlich zu formulieren und du wirst einen ähnlichen satzbau verwenden. Amtsdeutsch ist da wieder was anderes .
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Greetings LouCypher |
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#34 |
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Inventar
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Beiträge: 5.631
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Die Präzisierung bei digitalen Medien tut not, weil HD DVD und BD Medien daherkommen und da wird es sich ärger abspielen als jetzt - vor allen Dingen, weil ein Einschüchtern und der Eindruck eines Zwangs zu Netzsoftware hin entstehen wird andernfalls.
Klar ist, daß Software zum Schutz vor Informationsverlust zur Sicherheit kopiert werden darf. Privatkopien, die weitergegeben werden dürfen (keine Software; auf Musik, Filme und Schriften bezogen) können jedenfalls bis zu sieben angefertigt werden und unentgeltlich an Familienmitglieder und nahe Bekannte abgegeben werden. In beiden Fällen ist die Aushebelung eines aufwändigen Kopierschutzes genehmigungspflichtig. Dabei ist der Hersteller verpflichtet dem Besitzer des Erzeugnisses Zugang zur Überwindung des Kopierschutzes zu gewähren, etwa in Form einer kopierschutzlosen Kopie. Verfolgung bei Verstössen in weiterer Folge gegen das Weitergabeverbot vorbehalten. Bei einem überwindbaren Kopierschutz, der als Legitimitätskopierschutz in erster Linie fungiert (Nachweis des einfachen (Urheber-) Schutzes der Judikative gegenüber), ist keine Genehmigung einzuholen und der Kopierschutz für rechtskonform erstellte Kopien kein probates Mittel, diese Kopien oder das Kopieren des Erzeugnisses im Nachhinein für nicht rechtens zu erklären. Es geht demnach beim Urheberschutz um die Verhinderung kommerzieller Kopien ohne gleichzeitg das Kopierrecht innezuhaben (Kopierrecht des Rechtehalters) oder vom Erzeuger erteilt bekommen zu haben (Kopierrechtlizenz). Das Tauschen von Multimediadateien ist mit dem Rundfunk vergleichbar und durch eine standardisierte monatliche Pauschalgebühr abzugelten ohne weitere kommerzielle Angebote auszuschliessen. Demzufolge gibt es einen monatlichen Vergütungssockelbetrag, der an die im Staatsauftrag handelnde(n) Verwertungsgesellschaft(en) abzuliefern ist, sowie einen Anbieterbetrag, der sich nach den jeweiligen Vertragsbedingungen richtet. Erst wenn es sich durchsetzt, daß nicht DRM oder Wasserzeichendateien, sondern eine Pauschalgebühr zur Verrechnungskontrolle anerkannt ist, wird sich der Spuk mit der Verfolgung von Tauschwilligen eindämmen lassen. Die Abgrenzung von HD DVD und BD Medien mit Audio/Videomaterial zu Software ist evident und trotz Programmmenüs mit Ablauflogik nicht der Sparte Software zuzurechnen. Es geht bei all den Überlegungen um die wirksame Verhinderung von geschäftlichen Aktivitäten anders als dem erlaubten Kopierrecht und um die Gewichtung des gleichen Zugangs von Anbietern ohne Kartellabsprachen oder Barrieren und um die Gewichtung des gleichen Zugangs der Kunden ohne Preistreiberei oder wirtschaftlich unüberwindlicher Hürden. Dies zielt insbesondere auf das Einführen von Tauschbörsen als legitimes Mittel zur Verbreitung von Sendungen von Datenströmen in Form von Dateien ab. Die Einbindung von Zusatznutzen wie größerer Bandbreite und Musiklisten (immer ohne DRM oder Kundenwasserzeichen innerhalb der Downloads) etc. regelt die Höhe des zusätzlichen Anbieterbetrags. |
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#35 |
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Master
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Ich versteh irgendwie nicht was das für nen sinn haben soll sich für den eigenen Gebrauch ne SK zu erstellen.
Denn bevor ne CD oder wie auch immer kaputt geht liegts eher daran das das game nicht mehr auf den jeweiligen Betriebsystem unterstützt wird. Aber sicher nicht daran weil die CD oder DVD kaputt ist. Ausser man passt auf seine CDs nicht auf dann ist man aber selber schuld. |
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#36 | |
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Inventar
Registriert seit: 01.03.2000
Beiträge: 3.197
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Zitat:
du vermischt hier zwei verschiedene Aspekte. Das eine ist die von mir erklärte und von dir zitierte Argumentation zu der Frage, wann ein Kopierschutz jedenfalls noch nicht unwirksam ist. Der andere Aspekt betrifft die Frage, wann ein Kopierschutz jedenfalls sicher unwirksam ist und behandelt damit genau das Gegenteil. Wenn irgendein sehr erfahrener Hacker in stundenlanger Arbeit mit Debugger, Hexeditor & Co einen Kopierschutz knacken kann, heißt das nicht, dass dieser Kopierschutz nun generell unwirksam im Sinne des Gesetzes ist. Das behandelte meine Argumentation. Dann gäbe es theoretisch nur nicht umgehbare oder nicht schützbare Barrieren. Deshalb reicht nicht schon irgendeine sehr spezielle Möglichkeit der Knackbarkeit aus. Du implizierst aber den unzulässigen Umkehrschluss um ihm dann zu widersprechen. Aber nur weil nicht schon irgendeine sehr spezielle Möglichkeit der Umgehung ausreicht, heißt das nicht, dass keine Möglichkeit der Umgehung geeignet ist, den rechtlichen Schutz entfallen zu lassen – diese Aussage liest du aber in meine Erklärung fälschlicherweise hinein. Ein Kopierschutz, der nur auf Windows und nur bei eingeschaltetem Autostart funktioniert, wird unter Linux, MacOS oder bei schlicht ausgeschaltetem Autostart gar nicht bemerkt. So ein Schutz kann nicht als im rechtlichen Sinne ausreichend wirksam sein, auch wenn er es in bestimmten Konstellationen doch noch ist. Das zeigt auch ein Gedanke von der anderen Seite: Verboten sind ja auch Mittel zur Umgehung eines Kopierschutzes, etwa einige Produkte von Slysoft. Bezogen auf gerade erwähnten Kopierschutz müsste dann Windows selbst ein solches unzulässiges Produkt sein, weil Windows ja erlaubt, per Shift-Taste oder per Voreinstellung, die Autostartfunktion zu deaktivieren … Im Ergebnis ist es immer eine Einzelfallabwägung, bezogene auf den durchschnittlichen PC-Anwender mit durchschnittlicher Hardware. Was der ohne weiteres ohne Spezialwissen und Spezialtools nicht umgehen kann, ist wirksam im rechtlichen Sinne. Weder ist also alles unwirksam, weil alles ja doch irgendwie umgangen werden kann, noch ist alles wirksam, sobald es irgendwie subjektiv ein Kopierschutz sein soll oder objektiv so wirken könnte. |
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#37 |
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Gesperrt
Registriert seit: 14.08.2003
Alter: 48
Beiträge: 915
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Ist die Wirksamkeit eines Kopierschutzes nicht in dem Moment aufgehoben, wo es jemanden gelingt ihn zu umgehen?
Aber mal eine ganz andere Frage: Welcher Strafrahmen stehet denn auf das umgehen eines Kopierschutzes bei Software? Es soll ja schon Fälle gegeben haben, wo sich z.B. diverse Spiele wegen eines "zu scharfen" Kopierschutzes erst garnicht strarten lassen. Dieses Problem wurde sicher schon von diversen Personen mit einem No-Cd Crack behoben. Gleiches gilt auch für faule, die ungernm immer die CD bzw. DVD ins Laufwerk legen wollen, auch hier kommt oft besagter No-CD Crack zum einsatz, der wie mir sicher jeder zustimmen wird, den Kopierschutz umgeht. Würden solche Personen, sofern sich ein Kläger findet tatsächlich verurteilt werden, obwohl die originale Software nachweislich erworben wurde und vorhanden ist? |
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#38 |
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Senior Member
![]() Registriert seit: 27.04.2003
Beiträge: 177
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ist nun eigentlich das schreiben des cracks, dessen veröffentlichung oder dessen anwendung rechtswidrig? sobald nämlich ein crack existiert ist der kopierschutz faktisch aufgehoben. die exe file zu ersetzen sollte nämlich doch jeder durchschnittsuser schaffen.
und zu den brennprogrammen. alles was nero kopieren kann ist sozusagen nicht mehr schützenswert und die sachen wo man cloneCD braucht schon? ist doch auch schwachsinn, weil damit ahead (der hersteller von nero) sozusagen entscheidet welcher kopierschutz rechtlichen schutz hat und welcher nicht. ahead macht in diesem fall genau das gleiche wie der coder der den crack veröffentlicht - es hilft dem otto-normal-user den kopierschutz zu umgehen.. was ja an sich eine straftat ist sondern der kopierschutz gilt als "nicht schützenswert". nur weil nero weit verbreitet ist, ist es dann keine straftat mehr. hat meine logik einen fehler oder ist die regelung wirklich so schwachsinnig? noch was zu cracks: die "installiert" man üblicherweise erst nach der installation. also wird beim kopieren gar kein kopierschutz umgangen sondern erst später - bei der installation. wenn ich also den crack nicht direkt auf die cd brenne habe ich demnach nichts verbrochen..
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Freies Wissen, Freie Kultur, Freie Menschen! Piratenpartei Österreichs http://ppoe.or.at/ |
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#39 | |
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Inventar
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Zitat:
Ich habe einen Schrank voll mit Originalsoftware (Ganz viel waren auch Beigaben zu Computerspiele-Magazine) Bei etlichen dieser Spiele kann ich ohne No-CD Patch garnicht starten Das heisst: Das Original läuft nicht, was auch immer ich einstelle, mit nocd läufts wie Hund Kann doch auch was nicht stimmen...
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Emulate everything... |
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#40 | |
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Aussteiger
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Zitat:
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Praktizierender Eristiker No hace falta ser un genio para saber quién dijo eso. Der wirklich faule Mensch ist oft extrem fleißig, denn er will möglichst schnell wieder faul sein. |
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