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Fotografie & Bildbearbeitung Alles zum Thema digitale Fotografie und Nachbearbeitung |
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#1 |
Inventar
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![]() Mich würde die Österreichische Rechtsprechung in diesem Zusammenhang interessieren:
welche Schritte muss man setzen, um ein gegen meine ausdrückliche Erlaubnis veröffentlichtes Foto aus dem Netz zu bekommen, bzw. gibt es dazu überhaupt rechtliche Stütze (ich nehme ja stark an...)? und bevor die Fragen kommen: nein, es sind keine peinlichen Nacktfotos von mir auf der NEWS Homepage aufgetaucht ![]()
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Der Unterschied zwischen Theorie und Praxis ist, das es in der Theorie keinen Unterschied zwischen Theorie und Praxis gibt, in der Praxis aber schon. Wer schreibt, der bleibt! |
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#2 | |
Der Unvergleichliche
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![]() Zitat:
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#3 | |
Inventar
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![]() Zitat:
![]() weder noch ![]()
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Der Unterschied zwischen Theorie und Praxis ist, das es in der Theorie keinen Unterschied zwischen Theorie und Praxis gibt, in der Praxis aber schon. Wer schreibt, der bleibt! |
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#4 | |
Der Unvergleichliche
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![]() Zitat:
![]() obwohl die eigentliche Frage schon interesant ist. |
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#5 | |
Inventar
![]() Registriert seit: 01.11.2002
Beiträge: 4.023
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![]() Zitat:
Bist du auf dem Foto zu sehen oder bist du der Fotograf? Falls ersteres, bist du auf dem Foto alleine zu sehen oder mit mehreren Leuten, bist du Beiwerk, bist du Redner bei einer Veranstaltung etc etc etc |
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#6 |
Inventar
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![]() mich interessiert es von beiden Seiten.
Die Regelung mit dem Beiwerk ist mir (glaube ich) bekannt. Also als "Verzierung" neben einer Kirche kann ich die Veröffentlichung des Fotos nicht beeinspruchen. Aber wie sieht es aus mit zB Partyfotos. Wenn ich diese auf meiner Webseite veröffentliche, muss ich eine (schriftliche) Genehmigung einholen wenn der Partygast (alleine/zu mehrt) abgebildet ist? Wenn ich mich auf einer Seite abgebildet sehe (alleine/in einer Gruppe) kann ich dann die entfernung des Fotos verlangen? Als Redner auf einer Veranstaltung: darf jeder Anwesende ein Foto machen und zu (journalistischen) Zwecken gebrauchen, oder ist auch dafür eine Genehmigung notwendig? Grüße Christoph
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Der Unterschied zwischen Theorie und Praxis ist, das es in der Theorie keinen Unterschied zwischen Theorie und Praxis gibt, in der Praxis aber schon. Wer schreibt, der bleibt! |
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#7 | |
Inventar
![]() Registriert seit: 01.11.2002
Beiträge: 4.023
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![]() Zitat:
2) im Prinzip brauchst eine Genehmigung die bei Beeinspruchung hält 3) wennst kein Beiwerk bist, ja (Gruppe von mehr etwa 5 Personen kann schon wieder anders sein) - ausser es handelt sich um eine öffentliche Veranstaltung wie z.b. die Loveparade bei der du im Umzug mitziehst, dann ist öffentliches Interesse vorhanden 4) kommt ganz auf die Veranstaltung drauf an, hat der Veranstalter festzulegen oder zu regeln wobei nicht gilt, das wenn nichts ausgehängt ist, automatisch fotografieren erlaubt ist Hier ein paar Artikel: http://www.fotografen.at/fachbereich...windex&catid=8 Weiters gibt es gerade in Österreich ein interessantes Urteil bezüglich Aktaufnahmen: Wenn ein Model Jahre später draufkommt das es nicht mehr möchte das die Aktaufnahmen veröffentlicht werden, so kann es seine Zustimmung zum Model Release (Vertrag) dem Fotografen gegenüber widerrufen und der Fotograf darf diese Aufnahmen nicht mehr verwerten. Das einzige was er machen kann, ist bei Vertragsabschluss einen Passus hinein setzen das für den Fall das ein Model solch einen Widerruf ausspricht, das Model einen Betrag X zu zahlen hat. |
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