In den USA muss der Staatsanwalt nicht alle Delikte verfolgen, während er hierzulande dazu gezwungen ist (Opportunitätsprinzip in den USA, Legalitätsprinzip hier). Private übernehmen daher in einigen Fällen die Rolle des Anklägers (private attorney general rationale). Der Private muss dann aber die Kosten des Vorverfahren selbst tragen und ebenso das Risiko, dass er auf diesen Kosten sitzenbleibt. Zusätzlich erfüllt er eine Aufgabe zum Wohl der Allgemeinheit. Dadurch darf er auch als erfolgreicher Ankläger die Strafe einsacken.
Insgesamt ist es eine Art Privatisierung der Strafverfolgung. Dies mag in den Augen vieler Europäer befremdlich wirken, ist aber nur ein Ausfluß der unterschiedlichen Einstellung des Bürgers zum Staat.
Ob das Schmerzengeld eine Privatstraffunktion ausübt, ist umstritten. Der BGH argumentiert mit der gesamthaften Wirkung einer körperlichen Schädigung und meint, daß sich vorsätzlich, rücksichtslos, etc. zugefügte Schmerzen beim Opfer schwerer auswirken als ungewollte, fahrlässige. Er sieht also auch gewisse seelische Komponenten von körperlichen Schmerzen, und dort wirken sich verschiedene Gründe für die Schmerzzufügung eben unterschiedlich aus. Offenbar soll das keine Strafe für den Schädiger sein, sondern tatsächlich nur eine Entschädigung für das Opfer. Nur der Schmerzbegriff ist weiter gefaßt.
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