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Alt 02.07.2001, 06:49   #3
Punschkrapfen
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Beiträge: 294


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die Höchstgerichte urteilen mittlerweile recht einhellig, dass eine frei abrufbare Website einem "verbreiten" gleichkommt. Daher gelten dafür die selben Regeln wie beim verbreiten über Interview, Pressekonferenz oder Flugblätter. Das ist so selbstverständlich nicht, denn eine WWW-Seite muss der Nutzer aktiv abrufen, während ihm zB ein Flugblatt idR passiv aufs Auge gedrückt wird.

und: inländische Regeln lassen sich nicht durch ausländisches Hosting umgehen, weil der Täter, der Vorsatz und die Auswirkung der Tat sich auf Österreich beziehen.
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