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Hardware-Beratung & Erfahrungen Rat & Tat bei Fragen wie "Was soll ich kaufen?", "Was ist besser...?", "Wer hat Erfahrungen mit...?", "Wieviel RAM, Festplattenspeicher, MHz,...?" sowie Garantie-, Reparatur- und Service-Probleme.

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Alt 21.05.2002, 15:22   #1
gleeful
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Frage peluga in wien

der peluga-versand hat ja einen ziemlich guten ruf hier im forum, wollt fragen, wie die erfahrungen mit dem ladenverkauf in wien sind. speziell was fehlerhafte ware angeht. anstandsloser umtausch oder scherereien? ich hasse es, wenn ich den leuten im geschäft erst einmal erklären muss, was gewährleistungspflicht ist.
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Alt 21.05.2002, 15:27   #2
Ferry Ultra
gesperrt
 
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Beiträge: 2.724


Standard Re: peluga in wien

Zitat:
Original geschrieben von gleeful
ich hasse es, wenn ich den leuten im geschäft erst einmal erklären muss, was gewährleistungspflicht ist.
und wie schaut die aus?
Ferry Ultra ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 21.05.2002, 15:58   #3
gleeful
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Standard

unten die juristisch korrekte definition. was ich damit konkret mein is einfach, dass sie mir eine defektes teil an ort und stelle austauschen und net versuchen die verpflichtung abzuwälzen. von wegen "das müssens dem hersteller schicken" oder "garantie trägt der hersteller" (hallo liebe fa. ACTRON!!!).


Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung des Verkäufers oder Werkerstellers dafür, dass die Ware oder Leistung im Zeitpunkt der Übergabe keine Mängel hat. Auf ein Verschulden des Verkäufers oder Werkerstellers kommt es nicht an.

Definition Garantie
Im Unterschied zur Gewährleistung, die aufgrund des Gesetzes gilt, ist eine Garantie eine freiwillig gewährte Zusage, meist der Art, dass die Ware oder Leistung über die gesetzliche Gewährleistung hinaus, für eine bestimmte Zeit mangelfrei ist.

Wer ist verpflichtet?
Der Ansprechpartner für den Gewährleistungsanspruch ist immer der Verkäufer (Übergeber) und nicht der Hersteller. Nur für den Fall, dass sich der Konsument auf die freiwillige Garantieerklärung beruft, ist in den meisten Fällen der Hersteller der Garantieaussteller (s. Garantieunterlagen!) Bezugspunkt

Wo muss Gewähr geleistet werden?
Gewähr zu leisten ist in Österreich in der Regel an dem Ort, wo die Sache übergeben wurde, z.B. im Geschäft. Ausnahmen sind aber insbesondere für sperrige oder durch Einbau unbewegliche Sachen möglich.
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Alt 21.05.2002, 17:22   #4
maXTC
Inventar
 
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Beiträge: 7.248


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ich hatte noch nie ein problem mit peluga. habe mir eine CPU, eine HDD und ein mainboard in wien gekauft.

defekt hatte ich keinen, aber ich denke, mit dem austausch sollte es keine probleme geben!
____________________________________
A.C.A.B.
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Alt 21.05.2002, 21:51   #5
rollipolli
Veteran
 
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rollipolli eine Nachricht über ICQ schicken
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Ich war mal beim Peluga;

..da wollt der Kunde vor mir Graphikkarte tauschen (sie hatten ihm damals eine Radeon 7500 statt einer 8500 angedreht) - der Verkäufer wollte ihm nur eine Gutschrift geben...

...naja, ich weiß leider nicht was dann heraus gekommen ist - ich wurde vorgezogen, und sie haben dann weiterdiskutiert!!
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Alt 21.05.2002, 22:04   #6
Memphis
Gesperrt
 
Registriert seit: 02.07.2000
Beiträge: 1.641


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Ich hab auch schon mal beim Peluga im 5. Bez. eingekauft und bin zufrieden. Wenn die Ware Defekt sein sollte, wird sie anstandslos ausgetauscht, so zumindest bei einen Kunden vor mir. Rein Rechtlich ist der Verkäufer dazu verpflichtet, wenn er die Ware nicht austauchen kann, das Geld zurück zugeben. Aber die meisten probierens halt mit der Gutschrift, eh kloa
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Alt 22.05.2002, 07:57   #7
gleeful
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Registriert seit: 20.08.2001
Alter: 48
Beiträge: 1.388


Daumen hoch

vielen dank für die erfahrungsberichte - scheint so als könnt ma dort einkaufen. wenn jetzt noch das telefon einmal nicht besetzt wär, tät ich mich schon auf den weg machen.
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Alt 22.05.2002, 08:12   #8
holzi
Inventarisierter Pyromane
 
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Mein Computer

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Peluga ist schon OK

Zur Gewährleistungspflicht:

Was meinst Du "mit an Ort und Stelle austauschen"? Der Verkäufer hat doch auch die Möglichkeit das defekte Gerät (in angemessener Zeit, was auch immer das bedeuten soll) zu reparieren (lassen); also kein Sofortaustausch. Sofortaustausch ist doch noch immer freiwillig.
Oder ist das mit dem neuen Gewährleistungsgestetz jetzt anders?
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Alt 22.05.2002, 09:23   #9
gleeful
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Registriert seit: 20.08.2001
Alter: 48
Beiträge: 1.388


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@ holzi
eben nicht - ansonsten wär man ja immer der gelackmeierte. viele händler versuchen aber die mangelnde rechtskenntnis der kunden auszunutzen oder erzählen dir bewußt lügen über die rechtslage. von wegen "na, des müssen's einschicken". tipp: rechtslage selbstbewußt erklären und notfalls mit ak oder vki drohen, dann spuren die schon. is aber lästig.




juristisch schaut das so aus:

Welche Gewährleistungsbehelfe gibt es?

Grundsätzlich stehen dem Konsumenten die kostenlose Verbesserung, der Austausch, die Preisminderung und die Wandlung (Vertragsaufhebung) als Rechtsbehelf zur Verfügung.

Allerdings bestimmt das Gesetz einen Vorrang der Verbesserung bzw. des Austausches.

Primäre Gewährleistungsbehelfe:
kostenlose Verbesserung (Nachbesserung, Nachtrag), Austausch.
Ein Konsument kann daher vom Händler zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Ware verlangen. Der Händler (Übergeber) soll eine ?zweite Chance? haben, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Dem Konsumenten (Übernehmer) steht zwischen der Verbesserung und dem Austausch ein Wahlrecht zu.

Sekundäre Gewährleistungsbehelfe:
Preisminderung oder ? außer bei geringfügigen Mängeln - Wandlung (Vertragsaufhebung).
Preisminderung oder Wandlung kann der Konsument (Übernehmer) nur fordern,

* wenn die Verbesserung oder der Austausch unmöglich sind,
*
wenn die Verbesserung oder der Austausch für den Händler mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären,
* wenn der Händler die Verbesserung oder den Austausch in angemessener Frist nicht durchführt oder die Verbesserung fehlschlägt,
*
wenn der Händler die Verbesserung oder den Austausch verweigert,
*
wenn die Verbesserung oder der Austausch für den Käufer (Übernehmer) mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären, oder
*
wenn dem Käufer (Übernehmer) die Verbesserung oder der Austausch aus triftigen, in der Person des Händlers liegenden Gründen unzumutbar ist.

Der Konsument (Übernehmer) hat zwischen Preisminderung und Wandlung ein Wahlrecht. Die Wandlung ist allerdings bei einem geringfügigen Mangel ausgeschlossen.
gleeful ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.05.2002, 09:30   #10
pc.net
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Benutzerbild von pc.net
 
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Mein Computer

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quelle? gibts das vielleicht auch als folder vom konsumentenschutz? das wär fein ...
____________________________________
Praktizierender Eristiker

No hace falta ser un genio para saber quién dijo eso.
Der wirklich faule Mensch ist oft extrem fleißig, denn er will möglichst schnell wieder faul sein.
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